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Landesarbeitsgericht Köln, 2 TaBV 23/10

Datum:
06.12.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 TaBV 23/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:1206.2TABV23.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 BV 203/09
Schlagworte:
Zustimmungsersetzungsverfahren, ungenehmigter Urlaub, Interessenabwägung
Normen:
§ 103 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die ungenehmigte "Inanspruchnahme" von Urlaub stellt grundsätzlich eine schwere Vertragspflichtverletzung dar. In die Interessenabwägung ist allerdings aufzunehmen, ob der Arbeitgeber den Urlaub böswillig und diskriminierend verweigert hat, ob eine besondere Belastungssituation für den Betrieb aus dem ungeplanten Fehlen des Arbeitnehmers entsteht, welchem Zweck die Urlaubsabwesenheit diente und ob der Arbeitgeber eine Mitverantwortung dafür trägt, dass eine frühzeitige gerichtliche Klärung durch den Arbeitnehmer unterblieb.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2010 – Az.: 5 BV 203/09 – abgeändert:

Der Antrag auf Zustimmungsersetzung zur Kündigung des Beteiligten zu 3) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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