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Landesarbeitsgericht Köln, 2 TaBV 11/10

Datum:
27.09.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 TaBV 11/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0927.2TABV11.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 BV 173/09
Schlagworte:
Mitbestimmungssicherung, Pausen, Überarbeit
Normen:
§§ 87 Abs. 1, 80 Abs. 1, 77 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Unterlassungsanspruch zur Sicherung der Mitbestimmung ist dann nicht gegeben, wenn durch eine gesetzliche Regelung bereits ein Individualanspruch der Arbeitnehmer besteht. Mehrarbeit, die ausschließlich dadurch entsteht, dass Arbeitnehmer die gesetzliche Mindestpause nicht wahrnehmen/nicht wahrnehmen können, eröffnet keine Mitbestimmung durch den Betriebsrat, denn er könnte den Verzicht auf die Pause nicht regeln. Der Betriebsrat kann nur auf die Einhaltung der Vorschriften drängen und den Arbeitgeber dazu anhalten.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2009 – Az.: 7 BV 173/09 – abgeändert:

Der Antrag des Betriebsrats und der Hilfsantrag des Betriebsrats werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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