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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 996/09

Datum:
25.01.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 996/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0125.2SA996.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 3663/08
Schlagworte:
Dauer der Arbeitszeit, Blue-pencil-Test, Arbeitszeitverlängerung
Normen:
§ 9 TzBfG, § 307 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei der Klausel "im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden" handelt es sich um eine nach dem blue-pencil-Test teilbare Klausel.

Bei einer Einsatzsteuerung nach Fremdvorgaben auf Grund mitbestimmter Schichtpläne muss die Arbeitgeberin im Fall eines Aufstockungsverlangens nach § 9 TzBfG darlegen, dass eine sinnvolle Schichtplangestaltung bei Zuordnung von Arbeitsstunden zu einem Vollzeitarbeitsverhältnis nicht mehr möglich ist. Sie muss auch darlegen, dass alle Verhandlungsmöglichkeiten mit dem Betriebsrat zur Schichtplananpassung an die Arbeitszeitwünsche ausgeschöpft sind.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.05.2009 – 15 Ca 3663/08 – hinsichtlich der Klageanträge 8 und 9 und der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

Auf den Hilfsantrag wird die Beklagte verurteilt, das Angebot des Klägers auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit von 150 Stunden auf monatlich 160 Stunden mit Wirkung vom 01.12.2007 anzunehmen.

Im Übrigen werden die Klageanträge zu 8 und 9 aus dem o. g. Urteil abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 73 % und die Beklagte zu 27 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 
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