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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 612/10

Datum:
08.11.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 612/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:1108.2SA612.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 1611/09
Schlagworte:
Fristlose Kündigung, Gefahrguttransportfahrer, Alkohol
Normen:
§ 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Das Fahren eines Gefahrguttransporters mit mehr als 0 Promille Blutalkohol kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. In die Abwägung aufzunehmen ist das Maß der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, die Möglichkeit einer zukünftigen effektiven Kontrolle des Fahrers, insbesondere ob eine Verheimlichung und Verharmlosung auf eine fehlende Einsicht schließen lassen sowie auch, welche Auswirkungen die Weiterbeschäftigung auf die Arbeitsmoral im gesamten Fahrerbereich hat.

 
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.11.2009 wird auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert:

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte weitere 1.104,48 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 17.09.2009 zu zahlen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 
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