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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 540/10

Datum:
20.09.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 540/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0920.2SA540.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 6761/09
Schlagworte:
Sicherheitsfachkraft, Flughafen, Arbeitszeitdauer, Vertragsauslegung, Aufstockung, Break
Normen:
§ 307 Abs. 2 BGB, § 615 BGB, § 9 TzBfG, § 4 ArbZG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Teilweise parallel zu 9 AZR 238/10 und 9 AZR 236/10.

Die Gewährung von Pausen in lastschwachen Zeiten ist grundsätzlich geeignet, den Anspruch auf die Erholungspause nach § 4 ArbZG zu erfüllen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine sonstige Pause gewährt wird und die Pause in einem mitbestimmten Schichtplan vorgesehen ist.

 
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2010

– Az. 14 Ca 6761/09 – wird auf die Berufung beider Parteien wie folgt teilweise abgeändert und klarstellend neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit auf 160 Stunden pro Monat ab 01.06.2009 anzunehmen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere

22,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 07.08.2009,

weitere 11,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.02.2010,

weitere 22,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.02.2010,

weitere 22,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.02.2010,

weitere 11,58 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.02.2010,

weitere 115,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.03.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.02.2010 zu zahlen.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Feststellungsantrag zu 1) aus dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 02.03.2010 abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu je ½.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 
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