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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 1225/09

Datum:
26.04.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1225/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0426.2SA1225.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 9181/08
Schlagworte:
Schadensersatz, fingierte Pfandauszahlungen, Darlegungslast für Rechtfertigungsgründe
Normen:
§ 823 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ist unstreitig, dass Belege, die Kassenentnahmen (Pfandauszahlungen) dokumentieren sollen, fingiert sind, lässt dies bei alleiniger Kassenverantwortung den zwingenden Rückschluss zu, dass der Arbeitnehmer sich den fehlenden Kassenbestand angeeignet hat. Er ist dann für die Behauptung, er habe auch Einnahmebelege (Verkäufe) fingiert, um einen höheren Umsatz vorzuspiegeln, substantiiert darlegungsbelastet.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.07.2009 – 6 Ca 9181/08 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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