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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 341/10

Datum:
09.12.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 341/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:1209.1TA341.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 11891/09
Schlagworte:
Abgetretene Bezüge; Restschuldbefreiung; krankheitsbedingte Aufwendungen
Normen:
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO; § 287 Abs. 2 Satz 2 InsO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) An einen Treuhänder zum Zwecke der Restschuldbefreiung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO abgetretene Bezüge mindern die finanzielle Leistungsfähigkeit, so dass die abgeführten Beträge i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO vom Einkommen abziehbar sind, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen.

2) Notwendige und angemessene krankheitsbedingte Aufwendungen, die nicht von der Krankenkasse getragen werden, stellen i. d. R. eine besondere Belastung dar, die i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr.: 4 ZPO zu einer Abzugsfähigkeit führt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird

der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeits-

gerichts Köln vom 13.08.2010 abgeändert:

Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz ab

dem 21.09.2010 Prozesskostenhilfe bewilligt

und Rechtsanwältin S-P aus F

zu den Bedingungen eines ortsansässigen An-

walts als Prozessbevollmächtigte beigeordnet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit

der Maßgabe, dass der Kläger bei einem

einzusetzenden Einkommen in Höhe von 365,60 €

eine monatliche Rate in Höhe von 135,00 € ab dem

21.09.2010 zu zahlen hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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