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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 304/10

Datum:
23.11.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 304/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:1123.1TA304.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 2793/09
Schlagworte:
keine Abzugsfähigkeit der Nebenkosten für Strom und Wasser; Schätzung der Nebenkosten; Aufteilung der Wohnkosten bei Mitbewohnern
Normen:
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO; § 287 Abs. 2 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Nebenkosten für Strom und Wasser gehören zur allgemeinen Lebenshaltung und sind bereits in den Freibeträgen für das Existenzminimum enthalten, so dass sie nicht gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO abzugsfähig sind.

2) Mangels konkreter Aufschlüsselung kann der nicht abzugsfähige Anteil an den Wohnkosten für Strom und Wasser geschätzt werden (in Anlehnung an § 287 Abs. 2 ZPO, § 5 WohngeldVO).

3) Bei mehreren Mitbewohnern sind die Wohnkosten im Verhältnis der Nettoeinkommen der verdienenden Mitbewohner anteilig zu tragen und mit diesem Anteil i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO abzugsfähig.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.07.2009 teilweise abgeändert und der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

 
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