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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 270/10

Datum:
26.11.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 270/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:1126.1TA270.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 5135/09
Schlagworte:
Darlehnstilgungen
Normen:
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Monatliche Kosten für Darlehenstilgungen sind i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO vom Einkommen abzugsfähig, wenn die zugrunde liegende Kreditaufnahme vor Prozessbeginn erfolgt oder die Darlehensschulden zur Finanzierung lebenswichtiger Anschaffungen gedient haben und die Höhe der Zins- und Tilgungsraten angemessen ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.2010 teilweise abgeändert. Der Kläger hat bei einem einzusetzenden Einkommen von 232,08 € ab Antragstellung monatliche Raten in Höhe von 75,00 € zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühren werden auf die Hälfte ermäßigt.

 
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