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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 240/10

Datum:
22.09.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 240/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0922.1TA240.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 3 Ca 759/10
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe; Vergleichsmehrwert; konkludente Antragstellung
Normen:
§§ 117, 114 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Prozesskostenhilfe für einen Vergleich, der Regelungsgegenstände enthält, die zu einem Mehrwert führen, setzt eine gesonderte Antragstellung voraus.

2. Auch im Prozesskostenhilfeverfahren ist eine konkludente Antragstellung möglich.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.05.2010 aufgehoben.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Besgen aus Köln auch hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs vom 29.4.2010 bewilligt.

 
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