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Strom- und Wasserkosten zählen nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, sondern sind von dem Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO zu bestreiten.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.03.2010 teilweise abgeändert. Der Kläger hat bei einem einzusetzenden Einkommen von 220,35 eine monatliche Rate von 75,-- zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren sind nicht zu erheben.
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
4Mit Beschluss vom 26.03.2010 hat das Arbeitsgericht Bonn Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 567,-- eine monatliche Rate von 225,-- zu zahlen hat. Bei der Berechnung der Ratenhöhe ist es u. a. davon ausgegangen, dass von dem Nettoeinkommen ein Erwerbsfreibetrag in Höhe von 176,-- , ein Unterhaltsfreibetrag in Höhe von 386,-- sowie Mietkosten in Höhe von 200,-- in Abzug zu bringen sind. Weitergehende Absetzungsbeträge wurden nicht berücksichtigt.
5Gegen den am 30.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am gleichen Tag sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, dass Wohnkosten mit 250,-- ,Kreditkosten mit 71,40 sowie Unterhaltszahlungen mit 254,-- monatlich zu berücksichtigen seien. Es könne daher nur ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 191,96 zu Grunde gelegt werden. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.04.2010 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
6II.
7Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.03.2010 ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO i. V. m. §§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 569 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg.
81. Von dem Nettoeinkommen des Klägers sind bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens Unterhaltszahlungen in Höhe von 309,-- monatlich zu berücksichtigen.
9Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO i.V.m. 11 a Abs. 3 ArbGG können Unterhaltsrenten aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten anstelle des Freibetrages (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO) in tatsächlicher Höhe abgesetzt werden, sofern die Rente angemessen ist. Entsprechende Rentenzahlungen hat der Kläger glaubhaft gemacht. In seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 5.6.2009 hat er Unterhaltszahlungen für seinen Sohn Vincent in Höhe von 257,-- angegeben. Auf die Aufforderung des Rechtspflegers mit Schreiben vom 04.02.2010 zum Nachweis der Unterhaltszahlungen für die letzten zwei Monate hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01.03.2010 aktuelle Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2010 vorgelegt. Aus den Abrechnungen ergibt sich, dass im Januar eine Pfändung in Höhe von 254,-- und im Februar 2010 in Höhe von 309,-- berücksichtigt worden ist. Dadurch hat der Kläger die Zahlung einer Unterhaltsrente aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht bereits erstinstanzlich glaubhaft gemacht. Die in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Unterlagen bestätigen die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Der Erhöhung des Abzuges vom Nettolohn liegt eine Verpflichtung zur erhöhten Unterhaltszahlung zugrunde. Anhaltspunkte, dass die Unterhaltsrente nicht angemessen sein könnte, sind nicht ersichtlich, so dass der volle Rentenbetrag in Abzug gebracht werden kann (§ 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO).
102. Hinsichtlich der Wohnkosten gilt folgendes:
11Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Bestätigung vom 26.05.2009 entfällt von den monatlichen Wohnkosten in Höhe von 250,-- ein Betrag in Höhe von 50,-- auf Fernwärme, Warmwasser, Wasser und Strom. Nach heute ganz überwiegender Ansicht, der sich das erkennende Gericht anschließt, sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG nur die Kosten für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) abzugsfähig. Die Beträge für Strom und Wasser dagegen gehören zur allgemeinen Lebenshaltung und sind bereits in den Freibeträgen für das Existenzminimum enthalten (BGH v. 08.01.2008 VIII ZB 18/06 - NJW-RR 2008, 595; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.01.2008 3 Ta 291/07 bei juris; OLG Saarbrücken v. 18.02.2010 6 WF 20/10 bei juris; OLG Brandenburg v. 05.11.2008 9 WF 309/08 - NJW 2009, 2069; OLG Karlsruhe v. 22.3.2004 18 WF 3/04- FamRZ 2005, 465; Musielak-Fischer, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 115 Rn. 22; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 30.Aufl. 2009, § 115 Rn 11; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl. 2010 Rn. 273). Danach ist vorliegend aus dem Betrag in Höhe von 50,-- der Anteil für Wasser und Strom heraus zu rechnen. Mangels konkreter Aufschlüsselung kann der Anteil geschätzt werden (in Anlehnung an § 287 Abs. 2 ZPO und § 5 Wohngeldverordnung). Das Gericht schätzt die Kosten für Wasser und Strom mit 25,- . Mithin sind 225,-- für Unterkunft und Heizung abzuziehen.
123. Die geltend gemachten Kreditkosten sind nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 05.07.2010 selbst bestätigt, dass er die Kreditraten nicht bedient.
134. Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens sind überdies die aktuellen Pauschsätze anzusetzen. Seit dem 01.07.2009 betragen der Unterhaltsfreibetrag 395,-- und der Erwerbstätigenfreibetrag 180,-- .
145. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung:
15Nettoeinkommen 1.486,25
16abzüglich
17Unterhaltszahlungen 309,00
18Unterhaltsfreibetrag 395,00
19Erwerbstätigenfreibetrag 180,00
20Mietkosten 225,00
21Fahrtkosten 156,89
22einzusetzendes Einkommen 220,36 .
23Auf der Grundlage dieses Einkommens folgt aus den Tabellenwerten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO eine Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 75,-- monatlich.
24III.
25Im Hinblick auf den überwiegenden Erfolg der sofortigen Beschwerde ist es sachgerecht, von der Erhebung einer anteiligen Beschwerdegebühr gemäß GKG-KV Nr. 8614 abzusehen.
26IV.
27Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Satz 2 ArbGG i.V.m. §§ 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
28Dr. vom Stein