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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 130/10

Datum:
13.07.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 130/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0713.1TA130.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1583/09
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Strom- und Wasserkosten
Normen:
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, § 11 a Abs. 3 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Strom- und Wasserkosten zählen nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, sondern sind von dem Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO zu bestreiten.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.03.2010 teilweise abgeändert. Der Kläger hat bei einem einzusetzenden Einkommen von 220,35 € eine monatliche Rate von 75,-- € zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren sind nicht zu erheben.

 
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