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Landesarbeitsgericht Köln, 1 SHa 13/10

Datum:
17.08.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 SHa 13/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0817.1SHA13.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 9446/09
Schlagworte:
Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen, kein Wegfall bei nur fehlerhafter Rechtsanwendung
Normen:
§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) kann die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung bei Verfassungsverstößen, etwa bei Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 103 Abs. 1 GG entfallen.

2. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung führt nur zu einem "error in procedendo", der noch nicht ausreicht, einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu begründen.

3. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund willkürlicher Rechtsanwendung liegt vor, wenn eine einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder in krasser Weise missdeutet wird (im Anschluss an BVerfG v. 1.10.2009 – 1 BvR 1969/09 -).

 
Tenor:

Das Arbeitsgericht München wird als zuständiges Gericht bestimmt.

 
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