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Landesarbeitsgericht Köln, 13 TaBV 89/09

Datum:
22.04.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 89/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0422.13TABV89.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 BV 65/09
Schlagworte:
Betriebsratswahl; Anfechtung; reiner Ausbildungsbetrieb
Normen:
§§ 5, 7, 19 Abs. 2 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben gelten nicht als Arbeitnehmer i.S.d § 5 BetrVG und sind deshalb gemäß § 7 BetrVG nicht wahlberechtigt (im Anschluss an BAG 21.07.1993 - 7 ABR 35/93; 13.06.20007 - 7 ABR 44/06).

2. Dieser Grundsatz gilt in reinen Ausbildungsbetrieben auch für diejenigen Auszubildenden, die sich dort in einem vorübergehenden berufspraktischen Einsatz befinden.

 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.12.2009 – 5 BV 65/09 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Wahl zum Betriebsrat Telekom Ausbildung vom 14.07.2009 im Betrieb Telekom Ausbildung der Beteiligten zu 1) unwirksam ist.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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