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Kann Urlaub aufgrund einer Erkrankung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Über-tragungszeitraums nicht genommen werden und steht er deshalb dem Arbeitnehmer noch zum Zeitpunkt der Wiedergenesung zu, unterfällt er bei fortbestehendem Arbeits-verhältnis gemeinsam mit dem Urlaub aus dem Jahr der Wiedergenesung der Verfall-frist des § 7 Abs. 3 BurlG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zeitraum zwischen Wie-dergenesung und Ende Urlaubsjahres zur vollständigen Inanspruchnahme des Urlaubs ausreicht. Anders als beim Urlaubsabgeltungsanspruch greifen (allgemeine) vertragli-che oder tarifvertragliche Verfallfristen nicht ein.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.12.2009 (4 Ca 2559/09) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger noch Urlaubsansprüche für die Jahre 2005 2007 zustehen. Der Kläger ist seit dem 01.01.1991 bei der Beklagten, die unter anderem ein Busunternehmen unterhält, als Busfahrer/Fahrausweisprüfer beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Verweisung findet auf das Arbeitsverhältnis seit dem 01.01.2007 der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TVN NW) nebst Überleitungstarifvertrag Anwendung. Die Urlaubsregelung findet sich in § 15 des Tarifvertrages. Insoweit wird auf die Anlage B 7 (Bl. 68 d. A.) Bezug genommen. § 21 dieses Tarifvertrages lautet wie folgt:
3"Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung aus."
4In der Zeit vom 11.01.2005 bis Juni 2008 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit Juni 2008 arbeitet er wieder als Fahrausweisprüfer für die Beklagte. In den Jahren 2005 2007 erhielt der Kläger keinen Urlaub, wobei er einen jährlichen Anspruch auf 30 Urlaubstage hat. Nachdem dem Kläger im Jahr 2008 30 Urlaubstage gewährt worden waren, machte er mit Schreiben vom 22.04.2009 erstmals seine Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 bis 2007 geltend.
5Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Urlaub der Jahre 2005 bis 2007 sei ihm nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs nachzugewähren. Eine Verfallklausel könne nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht eingreifen. Zudem sei eine Berufung auf den Verfall auch treuwidrig, da die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs erst im Januar 2009 ergangen und ihm zur Kenntnis gelangt sei.
6Der Kläger hat beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, ihm Erholungsurlaub für die Jahre 2005 2007 von insgesamt 90 Urlaubstagen zu gewähren.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hat die Ansicht vertreten, der Anspruch des Klägers sei nach der Ausschlussklausel des Tarifvertrags verfallen, da er nicht binnen 6 Monaten nach Wiedergenesung geltend gemacht worden sei. Zumindest der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaub sei nach den tariflichen Regelungen verfallen. Schließlich könne sie sich hinsichtlich des Urlaubs für das Jahr 2005 auf Vertrauensschutz berufen.
11Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Urteil vom 08.12.2009 (4 Ca 2559/09) die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass dahinstehen könne, ob die Urlaubsansprüche gemäß § 21 TV-N NW erloschen seien; der Anspruch sei jedenfalls nach § 7 Abs. 3 BUrlG erloschen, da ein Grund für die Übertragung auf das Urlaubsjahr 2009 nicht ersichtlich sei. § 15 Abs. 2 TV-N NW enthalte insoweit keine andere Regelung.
12Der Kläger hat gegen dieses, ihm am 06.01.2010 zugestellte Urteil am 08.01.2010 Berufung eingelegt und diese am 25.02.2010 begründet. Mit seiner Berufung verfolgt er seinen Anspruch weiter, wobei er dies aufgrund von Zulässigkeitsbedenken der Kammer im Hinblick auf den gestellten Leistungsantrag im Wege der Feststellungsklage tut.
13Er vertritt die Ansicht, § 7 Abs. 3 BUrlG beziehe sich nur auf den Urlaub aus dem jeweiligen Kalenderjahr. Zudem habe er die Ausschlussfrist eingehalten.
14Der Kläger beantragt,
15das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen abzuändern und festzustellen, dass ihm für die Jahre 2005 bis 2007 ein Erholungsurlaub in Höhe von insgesamt 90 Urlaubstagen zusteht.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie behauptet eine Geltendmachung des Urlaubsanspruchs für die Jahre 2005 bis 2007 sei im Jahr 2008 nicht erfolgt.
19Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO) des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
22Der an sich geltende Vorrang der Leistungsklage steht der Feststellungsklage nicht entgegen. Der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht uneingeschränkt. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG, Urteil vom 19.05.2009 9 AZR 145/08 juris Rn. 38). Es bestehen Bedenken dagegen, den Kläger auf einen Leistungsantrag zu verweisen, da bei diesem, anders als beim Urlaubsabgeltungsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.02.2010 10 Sa 570/09) die Gefahr bestünde, dass er sich durch Zeitablauf erledigt. Zudem streiten sich die Parteien lediglich darüber, ob dem Kläger der Urlaubsanspruch aus der Vergangenheit heute noch zusteht und nicht über den Zeitpunkt der Urlaubsgewährung. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei Unterliegen mit dem Feststellungsantrag weiterhin die Urlaubsgewährung verweigern würde, sind nicht ersichtlich. Wenn aber zu erwarten ist, dass der Streit zwischen den Parteien durch ein Feststellungsurteil endgültig beigelegt wird, ist auch eine Klage auf Feststellung des zustehenden Urlaubsanspruchs zulässig (BAG, Urt. v. 07.11.2007 7 AZR 820/06 juris Rn. 14). Danach bestehen gegen die Feststellungklage keine Bedenken.
24In seinem Urteil vom 20.01.2009 hat der Europäische Gerichtshof in den Rechtssachen C-350/06 und C-520/06 entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen sei, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten entgegen stehe, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf des Bezugsraums und/oder im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlösche, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben gewesen sei und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert habe, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht habe ausüben können. Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie stehe einer nationalen Regelung, die für die Ausübung des mit der Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsehe, nicht entgegen. Diese Modalitäten könnten sogar den Verlust des Anspruchs am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums beinhalten. Das gelte allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit habe, den ihm von der Richtlinie verliehenen Urlaubsanspruch auszuüben. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 sei dahingehend auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen stehe, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt werde, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub gewesen sei und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht habe ausüben können (EuGH, Urteil vom 20.01.2009 C-350/06 C-520/06 Rn. 52, 43, 62).
27Das Bundesarbeitsgericht hat aufgrund dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07) dahingehend geändert, dass § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG so zu verstehen sei, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig seien. Zur Begründung hat es angeführt, dass es offen bleiben könne, ob dieses Ergebnis durch eine richtlinienkonforme Auslegung zu gewinnen sei, wofür sprechen könne, dass das Erfordernis der Erfüllbarkeit der Freistellung, der Verfall des Urlaubsanspruchs und der Surrogationscharakter des Abgeltungsanspruchs nicht ausdrücklich im Gesetzeswortlaut angelegt und dem Gesetzeszusammenhang nicht in einer Weise zu entnehmen seien, die jede andere Auslegung ausschließe; jedenfalls sei aber eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung durch theologische Reduktion der zeitlichen Grenzen der §§ 7 Abs. 3 S. 1, 3 und 4 BUrlG in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des jeweiligen Übertragungszeitraums geboten und vorzunehmen (BAG, Urteil vom 24.03.2009 9 AZR 983/07 zitiert nach juris, Rn. 59, 62 und 64).
28Hieraus kann, unabhängig davon, ob ein Urlaubsanspruch oder Urlaubabgeltungsanspruch geltend gemacht wird, gefolgert werden, dass Urlaub grundsätzlich dann nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt, wenn er aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann. In seinem Beschluss vom 15.04.2010 hat das Landesarbeitsgericht Hamm Zweifel daran geäußert, dass sich hierdurch während der Krankheitszeit des Arbeitnehmers Urlaubsansprüche für mehrere Jahre anhäufen können (16 Sa 1176/09). Könnte nur der Urlaubsanspruch eines Jahres übertragen werden, schiede ein Anspruch des Klägers für die Jahre 2005 und 2006 aus. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die Urlaubsansprüche des Klägers für die Vergangenheit insgesamt verfallen sind.
29Ist aber § 7 Abs. 3 BUrlG auch auf die wegen Krankheit übertragenen Urlaubsanspruch des Klägers aus den Jahren 2005 bis 2007 anzuwenden, ist er wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, mit Ablauf des 31.12.2008 verfallen, soweit er nicht genommen wurde, da Gründe für eine Übertragung in das Jahr 2009 nicht ersichtlich sind. Auch hat der Kläger seinen Urlaubsanspruch nicht schon im Jahr 2008 geltend gemacht. Ein Vortrag hierzu fehlt, zumal auch der Kläger erkennen lässt, dass erst die Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2009 ihn veranlasst hat, den Urlaub für die Jahre 2005 bis 2007 zu verlangen.
31RECHTSMITTELBELEHRUNG
34Gegen dieses Urteil kann von
35R E V I S I O N
36eingelegt werden.
37Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
38Bundesarbeitsgericht
39Hugo-Preuß-Platz 1
4099084 Erfurt
41Fax: 0361 2636 2000
42eingelegt werden.
43Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
44Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
45In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
47Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
48* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
49Dr. Rech Steinhilper Pal