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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 38/10

Datum:
18.05.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 38/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0518.12SA38.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 2559/09
Schlagworte:
Urlaub; Arbeitsunfähigkeit; Übertragung; Verfall
Normen:
§ 7 Abs. 3 BUrlG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Kann Urlaub aufgrund einer Erkrankung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Über-tragungszeitraums nicht genommen werden und steht er deshalb dem Arbeitnehmer noch zum Zeitpunkt der Wiedergenesung zu, unterfällt er bei fortbestehendem Arbeits-verhältnis gemeinsam mit dem Urlaub aus dem Jahr der Wiedergenesung der Verfall-frist des § 7 Abs. 3 BurlG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zeitraum zwischen Wie-dergenesung und Ende Urlaubsjahres zur vollständigen Inanspruchnahme des Urlaubs ausreicht. Anders als beim Urlaubsabgeltungsanspruch greifen (allgemeine) vertragli-che oder tarifvertragliche Verfallfristen nicht ein.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.12.2009 (4 Ca 2559/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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