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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 194/10

Datum:
17.08.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 194/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0817.11TA194.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 9594/09
Schlagworte:
Streitwert, Auflösungsantrag
Normen:
§§ 9, 10 KSchG, 42 Abs. 4 S. 1 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Auflösungsantrag, der im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage nach den §§ 9, 10 KSchG gestellt wird, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.05.2010 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.05.2010 – 12 Ca 9594/09 -wird zurückgewiesen.

 
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