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Zur Abgrenzung von Übergangsversorgung zur betrieblichen Altersversorgung.
Unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2009 14 Ca 7448/07 abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.
3Der am 26.05.1951 geborene Kläger war seit dem 01.07.1979 Angestellter einer Bergbauspezialgesellschaft im Steinkohlebergbau, seit dem 01.01.1991 außertariflicher Angestellter. Das Arbeitsverhältnis war begleitet von einer Versorgungszusage nach den Richtlinien des Bochumer Verbandes. Gemäß Ergänzung vom 17.02.1995 der betrieblichen Richtlinie vom 02.04.1982 erhalten AT-Angestellte, die u.a. wegen einer Anpassungsmaßnahme bzw. des Bezugs der Knappschaftsausgleichsleistung ausscheiden, eine Hausbrandabgeltung unter den Voraussetzungen der tarifvertraglichen Bestimmungen für Angestellte des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus in Höhe von 3 Tonnen, wobei der Abgeltungsbetrag auf z.Zt. 240,-- DM festgesetzt wurde.
4Der Kläger schied aufgrund Aufhebungsvertrag vom 06.03.2002 mit Wirkung zum 30.09.2002 dem Arbeitsverhältnis aus.
5In der Aufhebungsvereinbarung verpflichtete sich die Arbeitgeberin u.a. in Ziffer 8., rechtzeitig vor dem 01.06.2006 für den Kläger die Leistungen des Bochumer Verbandes nach § 7 Abs. 1 der Leistungsordnung zu beantragen.
6Nach seinem Ausscheiden bezog der Kläger zunächst ein Anpassungsgeld, sodann ab dem 01.06.2006 aufgrund Rentenbescheids der Knappschaft Bahn See Knappschaftsausgleichsleitungen gemäß § 239 SGB VI.
7Mit Schreiben vom 18.05.2006 teilte der Bochumer Verband dem Kläger mit, im Auftrage seines Mitglieds, der früheren Arbeitgeberin des Klägers, habe er ein Ruhegeld ab dem 01.06.2006 Höhe von 822,90 brutto festgestellt. Diese Leistungen wurden bis einschließlich März 2007 erbracht.
8Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes lautet auszugsweise wie folgt:
9"§ 1 Begriffsbestimmungen
10(1) Leistungen im Sinne der Leistungsordnung sind
11a) Ruhegeld
12b) Hinterbliebenenbezüge
13c) Übergangsgeld
14§ 2 Voraussetzungen für das Ruhegeld
15(1) Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitgliedes ausscheidet, weil er
16a) dienstunfähig ist oder
17b) das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
18c) als Untertage-Angestellter das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
19d) Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt.
20(...)
21§ 7 Regelung in besonderen Fällen
22(1) In Ausnahmefällen kann beim Ausscheiden des Angestellten aus dem Dienst Ruhegeld ganz oder teilweise gewährt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 vorliegen.
23(...)"
24Wegen der weiteren Einzelheiten der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes wird auf Bl. 63 ff. d. A. Bezug genommen
25Über das Vermögen der Arbeitgeberinnen wurde am 01.06.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.
26Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.01.2009 (Bl. 102 ff d.A.) der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die vom Bochumer Verband auf der Grundlage von 7 Abs. 1 Leistungsordnung vor Eintritt des Sicherungsfalls gewährten betrieblichen Leistungen als betriebliche Altersversorgung angesehen. Die jährliche Energiebeihilfe sei hingegen keine betriebliche Altersversorgung. Wegen des weiteren streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien und der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
27Der Beklagte hat gegen das ihm am 20.05.2009 zugestellte Urteil am 05.06.2009 Berufung eingelegt und diese am 01.07.2009 begründet. Der Kläger hat am 18.06.2009 Anschlussberufung eingelegt.
28Der Beklagte ist der Auffassung, dass die betrieblichen Leistungen des Bochumer Verbandes, die parallel zum Knappschaftsausgleichsgeld gezahlt würden, bloße Überbrückungshilfen seien. Die Knappschaftsausgleichsleistung diene der Überbrückung der Zeit der Arbeitslosigkeit von Bergleuten bis zum Bezug der Altersrente. Der offene Tatbestand des § 7 Abs. 1 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes lasse keine Rückschlüsse darauf zu, dass sich bei den gewährten Leistungen um solche der betrieblichen Altersversorgung handele. Auch das Alter des Klägers spreche nicht für eine betriebliche Altersversorgung, da für langjährig Untertage beschäftigte Bergleute die gesetzliche Altersrente erst ab dem 60. Lebensjahr gewährt werden. Zudem vertritt der Beklagte die Ansicht, dass die Abgeltung von Hausbrand bzw. die Energiebeihilfe keine Altersversorgung darstelle, da es sich - unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Regelungen des MTV - nicht um eine dauerhafte Versorgungsleistung handele und sie wesentlich vom Fürsorgecharakter getragen werde. Die Entgeltfunktion trete beim Hausbrand weitgehend in den Hintergrund und sei für einige Fallgruppen vollständig entfallen. Es handele sich um eine Leistung eigener Art, die zum Teil mit den Regelungen des BetrAVG in Widerspruch stehe. Sie knüpfe an kein biologische Ereignis an, jedenfalls bestehe nach §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrAVG keine Einstandspflicht in voller Höhe.
29Der Beklagte beantragt,
30das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2009 14 Ca 7448/07 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
31Der Kläger beantragt,
32die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;
33Im Wege der Abschlussberufung beantragt der Kläger,
34Der Beklagte beantragt,
37die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
38Der Kläger meint, bei dem Bezug der Knappschaftsausgleichsleistung handele es sich um eine klassische beitragspflichtige Rentenversicherungsleistung im Rahmen der Frühverrentung. Die Leistungen des Bochumer Verbandes nach § 7 Abs. 1 Leistungsordnung seien als betriebliche Altersversorgung anzusehen. Krankenversicherungsbeiträge und Solidaritätszuschlag seien rentenkonform abgehalten worden. Der Kläger sei nicht aus Gründen der Personalanpassung in den Bezug von Knappschaftsausgleichsleistungen gegangen, sondern weil er nach 25 Jahren mit schwerer Untertagetätigkeit endgültig in den Rentenbezug gehen wolle. Der Grund des Ausscheidens werde durch den ausgestellten Bergmannversorgungsschein verdeutlicht. Klarstellend hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.06.2010 ausgeführt, dass sich die begehrte Feststellung der Zahlung der Energiebeihilfe ab 2008 auf den Zeitraum des Bezugs von Knappschaftsausgleichsleistungen bezieht.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
40E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
41I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG Fristen eingelegt und begründet. Auch die Anschlussberufung des Klägers ist nach Maßgabe der §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO zulässig.
42II. Die Berufung des Beklagten ist auch begründet, denn bei den Leistungen der Arbeitgeberin aufgrund Ziffer 8. der Aufhebungsvereinbarung vom 06.03.2002 handelt es nicht um betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG.
431. Wie eine versprochene Leistung einzuordnen ist, richtet sich allein danach, ob die im Betriebsrentengesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden, und es muss sich um eine Zusage eine Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handeln. Ein betriebsrentenrechtlicher Versorgungszweck wird erfüllt, wenn durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der "Langlebigkeitsrisiken", die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätsversorgung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Eine Altersversorgung setzt voraus, dass die vereinbarte Leistung auf das Alter zugeschnitten ist und nicht einem anderen Zweck dient. Von der Altersversorgung sind Übergangsgelder abzugrenzen, durch deren Zahlung die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand oder in ein neues Arbeitsverhältnis überbrückt werden soll. Entscheidend ist der objektive Inhalt der zugesagten Leistungen. Er ist den Leistungsvoraussetzungen zu entnehmen, wobei insbesondere eine Verknüpfung mit einem betriebsrentenrechtlichen Versorgungsfall zu berücksichtigen ist. Dem Leistungsbeginn kommt dabei große Bedeutung zu (BAG, Urt. v. 10.02.2009 - 3 AZR 783/07 - m.w.N.).
442. Nach den Voraussetzungen und dem Beginn der Leistungen der Arbeitgeberin ab Vollendung des 55. Lebensjahres sind sie als Übergangsversorgung anzusehen.
45a) Die Leistungen knüpfen nach dem Aufhebungsvertrag nicht an den Eintritt des Ruhestandes an. Sie werden gewährt, weil der Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersgrenze aus betrieblichen Gründen seinen Arbeitsplatz verliert. Sie sollen nach dem Bezug des Anpassungsgeldes die Knappschaftsausgleichsleistung ergänzen. Der Knappschaftsausgleichsleistung nach § 239 SGB VI liegen - wie auch dem Anpassungsgeld - wirtschafts- und sozialpolitische Erwägungen zugrunde. Sie ist neben dem Anpassungsgeld ein weiteres Instrument zum sozialverträglichen Personallabbau im Bergbau (BAG, Urt. v. 10.02.2009 - 3 AZR 783/07 - m.w.N.). Die Knappschaftsausgleichsleitung wurde vom Gesetzgeber als Sonderleistung konzipiert, die den zu Beginn der sechziger Jahre des vorigen Jahrhunderts deutlich werdenden Strukturveränderungen im Bergbau Rechnung tragen sollte. Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich nicht um eine Regelleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung, etwa in Form einer neuen Rentenart (BVerwG, Urteil vom 10.09.1981 - 5a/5 RKn 15/80 -; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 01.02.2005 - B 8 KN 5/04 R).
46b) Diese überbrückende Zwecksetzung prägt auch die von der Arbeitgeberin aufgrund des Aufhebungsvertrags vom 06.03.2002 gewährte, ergänzende betriebliche Leistung. Sie knüpft vom Zeitpunkt (Vollendung des 55. Lebensjahres) an den Bezug der Knappschaftsausgleichsleistung an und stockt diese Überbrückungshilfe finanziell auf. Dass die Leistungen nach den Regelungen des Bochumer Verbandes erbracht werden sollen, verändert im Ergebnis den objektiven Überbrückungscharakter der Leistungen nicht. Zwar ist es zutreffend, dass in § 1 (1) der Leistungsordnung als Leistungen im Sinne der Leistungsordnung nur das Ruhegeld und die Hinterbliebenenbezüge genannt sind, wobei der Ruhegeldbezug gemäß § 2 (1) c) frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahrs einsetzen kann. Jedoch kann nach § 7 (1) der Leistungsordnung Ruhegeld auch gewährt werden, ohne dass die Ruhegeldvoraussetzungen des § 2 (1) der Leistungsordnung vorliegen. Zutreffend verweist der Beklagte darauf hin, dass es sich dabei um einen vollkommen offenen Tatbestand ohne jegliche Eingrenzungskriterien handelt, so dass die Verwendung des Begriffs Ruhegeld keinen hinreichenden Schluss auf einen Versorgungszweck im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG zulässt. Es findet daher auch keine inhaltliche Prüfung des Bochumer Verbandes statt, ob die vom Mitglied erbrachten Leistungen tatsächlich Ruhegeldleistungen sind. Der Bochumer Verband berechnet lediglich die Leistungen nach Maßgabe der Leistungsordnung. Durch diese Abwicklungspraxis wird die Höhe, nicht der Grund der Leistung bestimmt.
47c) Soweit der Kläger ausführt, er sei nicht wegen einer Personalanpassung, sondern aus gesundheitlichen Gründen ausgeschieden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Bereits Ziffer 1. der Aufhebungsvereinbarung sagt eindeutig, dass der Kläger auf Veranlassung der Arbeitgeberin ausscheidet, um in die "Anpassung" zu gehen. Nach Ziffer 6. des Vertrages erhält er eine Abfindung für "den Verlust des Arbeitsplatzes". Der ausgestellte Bergmannversorgungsschein sagt nichts über den Beendigungsgrund aus .Die bloße Inhaberschaft eines Bergmannversorgungsscheines spricht nicht für die Annahme einer betrieblichen Altersversorgung. Zielrichtung des Bergmannsversorgungsscheingesetz NRW ist die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz der §§ 10 ff. BVSG NRW. Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das "Langlebigkeitsrisiko" an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen. Es dient damit auch nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos (vgl.: BAG, Urt. v. 16.03.2010 - 3 AZR 594/09 - m.w.N.). Darüber hinaus ist der Kläger für seine Behauptung, er sei aus personenbedingten Gründen ausgeschieden, beweisfällig geblieben.
48III. Die Anschlussberufung des Klägers unbegründet.
49Der Beklagte ist weder für das Jahr 2007 noch für die Folgejahre des Bezugs von Knappschaftsausgleichsleistungen verpflichtet, für die Hausbrandabgeltung/ Energiebeihilfe einzustehen.
50Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer nach Maßgabe des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus betriebliche Altersversorgung sein können, soweit die Leistungspflicht im Einzelfall auf einem tariflichen Tatbestand beruht, der seinerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpft (BAG, Urt. v. 16.03.2010 - 3 AZR 594/09 - m.w.N.). Das Leistungsversprechen vom 17.02.1995 regelt verschiedene Tatbestände. Es enthält zum einen Regelungen, die der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG zuzuordnen sind, so die Leistungspflicht nach Erhalt von Altersruhegeld, nach Ausscheiden infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und der Hinterbliebenenanspruch der Witwe. Zum anderen gewährt die Ergänzung vom 17.02.1995 aber auch einen Anspruch auf Hausbrandabgeltung, wenn der AT-Angestellte wegen einer Anpassungsmaßnahme bzw. des Bezugs der Knappschaftsausgleichsleistung ausscheidet. Es handelt sich dabei um eine Sozialleistung, die dem AT-Angestellten neben Knappschaftsausgleichsleistung und betrieblicher Zusatzleitung für einen Überbrückungszeitraum zugute kommt. Sie knüpft als Übergangsversorgung nicht an ein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes an.
51IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1ZPO.
52V. Die Berufungskammer hat der Sache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher die Revision zugelassen
53R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
54Gegen dieses Urteil kann von
55R E V I S I O N
56eingelegt werden.
57Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
58Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
59Bundesarbeitsgericht
60Hugo-Preuß-Platz 1
6199084 Erfurt
62Fax: 0361 2636 2000
63eingelegt werden.
64Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
65Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
66In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
68Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
69* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
70Weyergraf Heining Göbel