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Parallelentscheidung zu 11 Sa 389/09
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.06.2009 3 Ca 2652/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um eine tarifliche Gehaltserhöhung für den Zeitraum Januar bis September 2008.
3Die Klägerin ist seit dem 01.04.1981 bei der Beklagten, die ein Klinikum betreibt, unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe VII BAT-VKA beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für das Helios Klinikum Siegburg (TV-HKSI) vom 17.05.2006 Anwendung. Der Haustarifvertrag wurde von der Beklagten mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen. Der TV-HKSI lautet auszugsweise wie folgt:
4"Präambel
5Der Tarifvertrag für die Klinikum Rhein-Sieg GmbH, Siegburg vom 01.03.2002 (TV Siegburg 2002) nebst dem dort in Bezug genommenen Tarifvertrag für das Krankenhaus Siegburg GmbH und Herzzentrum Siegburg GmbH vom 01.03.1998 (TV Siegburg 1998) wurde arbeitgeberseitig mit Wirkung zum 31.12.2004 gekündigt. Die Tarifpartner vereinbaren, dass der für den Altbestand nachwirkende TV Siegburg 1998 nebst den dort in Bezug genommenen Tarifverträgen ab dem 01.06.2006 mit den nachfolgenden Maßgaben, Sonder- und Übergangsregelungen zur Anwendung kommt.
6(...)
7§ 2 Sonderregelungen zur Anwendung des TV Siegburg 1998
8(1) Die Anwendung des TV Siegburg 1998 erfolgt im Hinblick auf die in § 2 TV Siegburg 1998 genannten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (BAT, BZT-A, BMT-G nebst dies ergänzenden Tarifverträge) - insoweit abweichend von der dort vorgesehenen dynamischen Verweisung - statisch in deren Fassung am 31.12.2004.
9Protokollnotiz zu § 2 Abs. 1: Damit finden der BAT, BZT-A, BMT-G in der am 31.12.2004 gültigen Fassung weiterhin statisch Anwendung, soweit dieser Tarifvertrag nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung vorsieht. Insbesondere eine Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (nachfolgend TVöD) erfolgt mithin nicht, es besteht Einvernehmen, dass die Protokollnotiz zu § 2 Nr. 4 TV Siegburg 1998 diesem gemeinsamen Verständnis der Tarifpartner nicht entgegensteht.
10(...)
11§ 4 Einmalzahlungen 2006 und 2007
12(1) Die zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt jeweils in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer erhalten in den Jahren 2006 und 2007 die nachfolgenden Einmalzahlungen:
13a) Vor dem 01.01.2005 eingestellte Arbeitnehmer (nachfolgend Altbestand) erhalten mit der Gehaltszahlung im Oktober 2006 eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro (gewichtet mit dem Beschäftigungsgrad).
14b) In 2007 erhalten Altbestand und Neueintritte mit der Gehaltszahlung im Monat Juni 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro (gewichtet mit dem Beschäftigungsgrad).
15(...)
16§ 5 Tariferhöhungen ab 2008
17Die Tarifpartner sind sich einig, dass die Arbeitnehmer Tariferhöhungen ab 2008 entsprechend den für die VKA-Mitglieder maßgeblichen linearen Tariferhöhungen bzw. Einmalzahlungen erhalten. Soweit anstelle von linearen Tariferhöhungen bzw. Einmalzahlungen dort anderweitige Regelungen zum wirtschaftlichen Ausgleich von Tariferhöhungen oder Einmalzahlungen (nachfolgend Ausgleichsregelungen) getroffen werden, werden diese - soweit sachgerecht möglich - wertentsprechend durch eine Vereinbarung der Tarifpartner übertragen und die Regelungen zur Tariferhöhung bzw. zu Einmalzahlungen nach diesem Tarifvertrag entsprechend angepasst.
18(...)
19§ 7 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung
20(1) Dieser Tarifvertrag tritt zum 01.06.2006 in Kraft.
21(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31.12.2008.
22(...)
23(4) Wird zwischen der Wittgensteiner Kliniken AG und ver.di ein Tarifvertrag für die im Konzernverbund befindlichen Akutkliniken (nachfolgend Konzerntarifvertrag) abgeschlossen, findet dieser auch Anwendung auf Arbeitnehmer/-innen im Geltungsbereich nach § 1. Die Tarifpartner sind sich dabei einig, dass für die Anwendung dieses Konzerntarifvertrages ein gesonderter Überleitungstarifvertrag erforderlich ist, der sowohl die speziellen - insbesondere auch wirtschaftlichen - Verhältnisse des HELIOS Klinikums Siegburg als auch die tariflichen sozialen Standards berücksichtigt. Sofern und so lange kein Konzerntarifvertrag zwischen der Wittgensteiner Kliniken AG und ver.di geschlossen wird, kann an dessen Stelle ein Konzerntarifvertrag zwischen der HELIOS Kliniken GmbH und ver.di für die im HELIOS-Konzernverbund befindlichen Akutklinken treten. Voraussetzung für dessen Anwendung ist ebenfalls die Vereinbarung eines gesonderten Überleitungstarifvertrages, der sowohl die speziellen - insbesondere auch wirtschaftlichen - Verhältnisse des HELIOS Klinikums Siegburg als auch die tariflichen sozialen Standards berücksichtigt.
24(...)"
25Am 31.03.2008 erfolgte eine Tarifeinigung in den Verhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern. Sie beinhaltet u.a. in Teil C "Besondere Regelungen für die VKA" III. Anlage 2 "Besondere Regelungen für die Krankenhäuser" eine Erhöhung der Tabellenentgelte im Tarifgebiet West ab dem 01.01.2008 um 50,-- sowie anschließend um 1,6 % und ab dem 01.01.2009 um weitere 4,3 %.
26Die Landesfachbereichsleiterin der Gewerkschaft ver.di forderte die Beklagte mit Schreiben vom 29.07.2008 auf, zeitnah mit der Gewerkschaft Verhandlungen aufzunehmen, um auch für die Klinik in Siegburg zu einer Einigung über die Umsetzung des Abschlusses im Öffentlichen Dienst zu kommen.
27Das Arbeitsgericht Siegburg hat der Klage, die auf einer Weitergabe der Tariferhöhungen auf der Grundlage des Teil C "Besondere Regelungen für die VKA" III. Anlage 2 "Besondere Regelungen für die Krankenhäuser" basiert, statt gegeben. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass die Begründetheit der Klage aus der Auslegung des § 5 Satz 1 TV-HKSI folge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 63 ff. d.A.) Bezug genommen.
28Gegen das ihr am 10.06.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.07.2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.08.2009 begründet.
29Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht sei zu einem unzutreffenden Auslegungsergebnis gelangt. Aus § 2 Abs. 1 TV-HKSI in Verbindung mit der hierzu vereinbarten Protokollnotiz folge, dass der TV-HKSI zwar Abweichungen von der statischen Inbezugnahme von BAT, BZT-A und BMT-G in der am 31.12.2004 gültigen Fassung zulasse, die Anwendung der Vorschriften des TVöD jedoch habe ausgeschlossen werden sollen. Die Tariferhöhungen nach § 5 Satz 1 TV-HKSI seien nur solche im Bereich der statisch in Bezug genommenen tariflichen Regelungswerke. Dies werde durch eine historische Betrachtung der Entwicklung des Tarifwerks bestätigt. Der Zweck des TV-HSKI habe darin bestanden, die neu eingetretenen Mitarbeiter den Altarbeitnehmern, für die die tariflichen Regelwerke des BAT, BZT-A und BMT-G statisch nachgewirkt hätten, gleichzustellen. Die statische Weitergeltung der tariflichen Regelungswerke BAT, BZT-A und BMT-G sei eine Zwischenlösung auf dem Weg zu einer angestrebten einheitlichen tariflichen Struktur für den Konzern gewesen, was in § 7 Abs. 4 TV-HKSI seinen Niederschlag gefunden habe. Das Schreiben von ver.di vom 29.07.2008 zeige, dass auch die Gewerkschaft davon ausgegangen sei, dass es zur Weitergabe von Tariferhöhungen eines gesonderten Überleitungstarifvertrages bedurft habe.
30Die Beklagte beantragt,
31unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 10.02.2009 zu 3 Ca 2652/08 die Klage abzuweisen.
32Die Klägerin beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Nur die Inbezugnahme der Regelungen im Bereich des TVöD für Krankenhäuser sei sachgerecht, denn bereits bei Abschluss des Haustarifvertrages sei den Tarifpartnern klar gewesen, dass es im Bereich des BAT keine Tabellenentgelterhöhungen mehr geben würde.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
37I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
38II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klage begründet ist. Die Klägerin hat aus § 5 Satz 1 TV-HKSI einen Anspruch gegen die Beklagte in rechnerisch unstreitiger Höhe von 786,44 brutto. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
39§ 5 Satz 1 TV-HKSI ist dahin gehend auszulegen, dass die tarifunterworfenen Arbeitnehmer der Beklagten, wozu auch die Klägerin gehört, ab dem Jahre 2008 die Tariferhöhung für den Bereich der VKA Anlage 2 zu Teil C für Krankenhäuser beanspruchen können. Dies folgt zwar nicht bereits aus dem Wortlaut der Tarifbestimmung, ergibt sich aber aus der gebotenen Auslegung der Tarifnorm.
401. Der normative Teil eines Tarifvertrags ist grundsätzlich nach den für Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut (BAG, Urt. v. 17.12.2009 - 6 AZR 668/08 - m. w. N.). Auf dieser Grundlage ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu ermitteln, soweit er sich in den tariflichen Regelungen niedergeschlagen hat. Der tarifliche Zusammenhang kann Aufschluss über den von den Tarifvertragsparteien verfolgten Zweck geben. Auch auf die Tarifpraxis kann zurückgegriffen werden. Praktikabilität und Sinn des Auslegungsergebnisses sind im Auge zu behalten. Im Zweifel ist die Auslegung vorzugswürdig, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urt. v. 15.12.2009 - 9 AZR 795/08 - m. w. N.). Bleiben nach Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, so kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden (BAG, Urt. v. 24.02.2010 - 10 AZR 1035/08 - m. w. N.).
412. § 5 Satz 1 TV-HKSI stellt eine anspruchsbegründende Norm für die Weitergabe von Tariferhöhungen ab dem Jahre 2008 dar. Dies zeigt sich einerseits an der Überschrift "Tariferhöhungen ab 2008", andererseits an der Verwendung des Wortes "erhalten".
42a) § 5 Satz 2 TV-HKSI hingegen ist nicht einschlägig, da lineare Tariferhöhungen bzw. Einmalzahlungen vereinbart worden sind. Die Arbeitnehmer erhalten nicht "anstelle" dieser Erhöhungen einen anderweitigen wirtschaftlichen Ausgleich, der durch Vereinbarung der Tarifpartner erst noch "wertentsprechend" zu übertragen ist.
43b) Soweit die Beklagte das Erfordernis eines gesonderten Überleitungstarifvertrages zur Weitergabe von Tariflohnerhöhungen ab dem Jahre 2008 aus dem Charakter des TV-HKSI als Zwischenlösung auf dem Weg zu einer angestrebten einheitlichen tariflichen Struktur für den Konzern folgert, kann dem nicht gefolgt werden. Wie sich aus § 7 Abs. 4 TV-HKSI ergibt, ist ein solcher Überleitungstarifvertrag nur für den - vorliegend nicht eingetretenen - Fall vorgesehen, dass ein Konzerntarifvertrag für den Bereich der Akutkliniken - sei es zwischen der Wittgensteiner Kliniken AG und ver.di oder HELIOS Kliniken GmbH und ver.di - zustande kommt. Darüber hinaus zeigt sich an § 7 Abs. 4 TV-HKSI auch, dass die Tarifpartner in diesem Fall die Regelungen eines Konzerntarifvertrag zum Zwecke der Vereinheitlichung der Tarifanwendung nicht vorbehaltlos übernehmen wollen, sondern sich Modifikationen durch Berücksichtigung der speziellen, insbesondere wirtschaftlichen, Verhältnisse der Beklagten einerseits und der tariflichen sozialen Standards andererseits vorbehalten.
443. Die Anwendung der Tariferhöhungen des Teil C "Besondere Regelungen für die VKA" III. Anlage 2 "Besondere Regelungen für die Krankenhäuser" ist nicht durch die Regelung des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Protokollnotiz zu § 2 Abs. 1 ausgeschlossen. Zwar ist dort geregelt, dass die Anwendung des TV Siegburg 1998 im Hinblick auf die in § 2 TV Siegburg 1998 genannten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (BAT, BZT-A, BMT-G nebst dies ergänzenden Tarifverträge) - insoweit abweichend von der dort vorgesehenen dynamischen Verweisung - statisch in deren Fassung am 31.12.2004 erfolgt. Ergänzend hierzu erläutert Satz 2 Protokollnotiz zu § 2 Abs. 1 TV-HKSI, dass "insbesondere" eine Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) nicht erfolgen soll. Die statische Anwendung von BAT, BAT-A, BMT-G in der am 31.12.2004 gültigen Fassung steht aber nach Satz 1 der Protokollnotiz zu § 2 Abs. 1 TV-HKSI unter dem Vorbehalt, dass der TV-HKSI nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung vorsieht. Dieser Vorbehalt betrifft auch den TVöD, wie sich an der den Satz einleitenden Wortwahl "insbesondere" zeigt. Der die in Satz 1 der Protokollnotiz genannten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes ersetzende TVöD wird somit hinsichtlich des Vorbehalts gleich behandelt. Der TV-HKSI enthält Sonderregelungen zur Entgeltsteigerung. Zum einen in § 4 TV-HKSI für die Jahre 2006 und 2007 durch Gewährung von Einmalzahlungen und sodann systematisch folgend in der sich anschließenden Regelung für die Zeit ab 2008 unter der Überschrift "Tariferhöhungen ab 2008".
454. Soweit die Beklagte meint, § 5 Satz 1 TV-HKSI betreffe Tariflohnerhöhungen der statisch in Bezug genommenen Tarifverträge BAT, BZT-A, BMT-G, kann dem nicht gefolgt werden.
46a) Bereits die Wortwahl der Norm ("entsprechend") zeigt, dass die Arbeitnehmer der Beklagten ab dem Jahre 2008 hinsichtlich der Tariferhöhungen denjenigen Arbeitnehmern gleichgestellt werden sollten, die unter dem Anwendungsbereich der Tarifverträge für die VKA-Mitglieder unterfielen. Für diese Arbeitnehmer galten aber ab dem 01.10.2005 die Tarifsteigerungen im Bereich des TVöD, hier in der speziellen Modifikation der Anlage 2 zu Teil C für die Mitarbeiter in den Krankenhäuser im Bereich des VKA gemäß Tarifeinigung vom 31.03.2008. Es war den Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TV-HKSI am 17.05.2006 bekannt, dass für die Arbeitnehmer im Bereich des VKA zukünftig die Tarifsteigerungen des TVöD und nicht jene der ersetzten Tarifverträge relevant sein würden. Unklarheit konnte allenfalls bestehen, ob für den Bereich Krankenhäuser ab dem Jahre 2008 eine Sonderreglung getroffen wird. Hätten die Tarifvertragsparteien atypisch eine Tariferhöhung auf der Grundlage bereits ersetzter Tarifverträge gewollt, so hätten sie das auch deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Es ist auch nicht sachgerecht, bereits ersetzte Tarifverträge zur Grundlage zu nehmen, denn dies liefe faktisch auf einen Tariferhöhungsverzicht auf unabsehbare Zeit heraus.
47b) Die Anknüpfung der Tarifentgeltsteigerungen an Teil C "Besondere Regelungen für die VKA" III. Anlage 2 "Besondere Regelungen für die Krankenhäuser" stellt entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine dem Postulat des TV-HKSI widersprechende Überleitung in das Vergütungssystem des TVöD dar. Sie betrifft lediglich ein Teilelement der Vergütung, die übrigen (grundlegenden) Vergütungsregelungen - z.B. die Eingruppierung - sind nicht betroffen. Zwar bezieht sich die Tariferhöhung vom 31.03.2008 auf die Tabellenentgelte des TVöD, jedoch ist es sachgerecht, diese auf die bei der Beklagten gewährte BAT-Vergütung anzuwenden. Nur so kann der mit der Tariferhöhung bezweckte Ausgleich des Kaufkraftverlustes und die beabsichtigte Gleichstellung hinsichtlich der Tariferhöhungen ab dem Jahre 2008 realisiert werden.
485. Soweit die Beklagte geltend macht, die Tariferhöhung für VKA-Mitglieder im Jahre 2008 habe für Arbeitgeberseite wertmäßig unterhalb der prozentualen Steigerung von 1,6 % gelegen, weil im Gegenzug das nach § 18 Abs. 3 TVöD zu gewährende Leistungsentgelt im VKA-Tarifgebiet West um 1 % vermindert worden sei, ist zu bemerken, dass Anknüpfungspunkt des § 5 Satz 1 TV-HKSI nicht die Höhe der Belastung des Arbeitgebers ist. Maßgebend ist vielmehr die Erhöhung des Tarifs, also hier die Steigerung der Vergütung in Form des Tabellenentgelts. Andere Entgeltbestandteile sind daher nicht zu berücksichtigen.
49III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
50IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, denn der Auslegung der Tarifbestimmung kommt grundsätzliche Bedeutung zu, etwa 260 Parallelverfahren sind anhängig.
51Rechtsmittelbelehrung
52Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
53R E V I S I O N
54eingelegt werden.
55Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
56Bundesarbeitsgericht
57Hugo-Preuß-Platz 1
5899084 Erfurt
59Fax: 0361 2636 2000
60eingelegt werden.
61Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
62Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
63In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
65Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
66* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
67Weyergraf Erhard Kusel