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Landesarbeitsgericht Köln, 11 SaGa 4/10

Datum:
11.06.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 SaGa 4/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0611.11SAGA4.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 6 Ga 63/09
Schlagworte:
einstweilige Verfügung, Stellenbesetzung, öffentlicher Dienst
Normen:
§§ 935 ff. ZPO, Art. 33 GG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Das Anforderungsprofil muss die objektiven Anforderungen der Stelle abbilden. Die Ausschreibung dient der Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs potenzieller Bewerber. Für das Auswahlverfahren bleibt die Dienstpostenbeschreibung verbindlich. Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. Der Arbeitgeber bleibt für die Dauer des Auswahlverfahrens an das in der öffentlichen Stellenbeschreibung bekannt gegebene Anforderungsprofil gebunden (BAG Urteil vom 21.07.2009 – 9 AZR 431/08 – m. w. N.).

2. Der Begriff der Hochschule ist als Oberbegriff zu verstehen, unter den verschiedene Hochschultypen fallen. Mit dem Begriff der wissenschaftlichen Hochschule werden Universitäten in Unterscheidung z. B. zu Fachhochschulen bezeichnet (BAG, Urteil vom 18.03.2009 – 4 AZR 79/08 – m. w. N.).

 
Tenor:

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.12.2009 - 6 Ga 63/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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