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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 381/09

Datum:
20.11.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 381/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:1120.9TA381.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 6969/08
Schlagworte:
Beschäftigungsanspruch - Vollstreckungstitel - Bestimmtheit
Normen:
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 888 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Urteilsausspruch, wonach ein Arbeitnehmer als Maschinenschachtmeister zu beschäftigen ist, ist für eine Vollstreckung nicht hinreichend bestimmt, wenn sich auch aus den Entscheidungsgründen des Urteils nicht ergibt, ob zu dieser Tätigkeit die Verrichtung von schweren körperlichen Arbeiten gehört, für die der Arbeitnehmer nach dem Vorbringen des Arbeitgebers gesundheitlich nicht geeignet ist.

 
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27. Oktober 2009 – 6 Ca 6969/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: EUR 3.913,26

 
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