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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 344/09

Datum:
26.11.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 344/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:1126.9TA344.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 4999/08
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Abänderung
Normen:
§ 124 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Gründe, aus denen die Prozesskostenhilfe-Bewilligung aufgehoben werden kann, sind abschließend in § 124 ZPO geregelt.

2. Die Bewilligung kann nicht aufgehoben werden, wenn das Gericht bei erneuter Prüfung die Erfolgsaussicht anders als bei der PKH-Bewilligung beurteilt.

 
Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27. August 2009 – 7 Ca 4999/08 – über die Zurückweisung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung vom 2. Januar 2009 wird aufgehoben.

 
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