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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 76/09

Datum:
03.12.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 76/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:1203.9TABV76.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 18 BV 187/93
Schlagworte:
Bestimmtheit - Unterlassungsanspruch - gerichtlicher Vergleich - Beschlussverfahren
Normen:
§ 85 Abs. 1 S. 3 ArbGG, § 890 Abs. 1 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Verpflichtung in einem gerichtlichen Vergleich, es zu unterlassen, ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus betriebsbedingten Gründen erforderlich werdende Mehrarbeit anzuordnen oder von den Mitarbeitern durchführen zu lassen, ergibt nicht mit hinreichender Bestimmtheit, dass und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Arbeitgeberin ohne Zustimmung des Betriebsrats die Einschaltung eines anderen Unternehmens zu unterlassen hat, das mit bei der Arbeitgeberin angestellten Mitarbeitern über die betriebsübliche Arbeitszeit hinaus die Geschäftstätigkeit fortsetzt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11. September 2009 – 18 BV 187/93 – wird zurückgewiesen.

 
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