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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 584/09

Datum:
11.11.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 584/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:1111.9SA584.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 1232/08
Schlagworte:
Arbeitszeit - Umfang
Normen:
§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB, § 2 Abs. 1 Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine arbeitsvertragliche Bestimmung, wonach der Arbeitnehmer im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten hat, wobei die Einzelheiten der Arbeitgeber im Diensteinsatzplan festlegen kann, verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn kein Zeitraum festgelegt ist, innerhalb dessen die Durchschnittsvorgabe erreicht sein muss.

2. Die Bestimmung kann nicht im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion oder einer ergänzenden Vertragsauslegung mit der Maßgabe aufrechterhalten werden, dass die monatliche Arbeitszeit mindestens 150 Stunden beträgt.

3. Bei der Bestimmung, ob eine von der tariflichen Mindestarbeitszeit für Vollzeitkräfte nach § 2 Abs. 1 MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW vom 8. Dezember 2005 abweichende Arbeitszeit auf Dauer gilt, ist auf die Vertragserklärungen der Parteien abzustellen, und nicht allein auf den Umfang der tatsächlichen Arbeitszeit in einem zurückliegenden Jahreszeitraum.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Nebenintervenientin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27. November 2008 – 17 Ca 1232/08 – unter Ziff. 1 wie folgt abgeändert:

a. Es wird festgestellt, dass die monatliche Arbeitszeit des Klägers 160 Stunden beträgt.

b. Die Klage auf vertragliche Verlängerung der Arbeitszeit und auf Feststellung einer vertraglich geschuldeten monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden wird abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.

4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahren tragen der Kläger zu 47 % sowie die Beklagte zu 43 %, soweit sie bis zu ihrer Berufungsrücknahme entstanden sind, und die Nebenintervenientin zu 43 %, soweit sie ab der Berufungsrücknahme der Beklagten entstanden sind.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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