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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 383/09

Datum:
22.12.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Sa 383/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:1222.9SA383.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 6345/08
Schlagworte:
Nebenintervention - Betriebsübergang - einheitliche Berufung - Rechtsmittelfristen
Normen:
§§ 67, 69 ZPO, § 265 Abs. 2 S. 3 ZPO, § 613 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Nichtanwendung von § 69 ZPO auf den Rechtsnachfolger nach § 265 Abs. 2 S. 3 ZPO verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

2. Auch der Betriebsnachfolger ist nicht streitgenössischer Nebenintervenient in einem zwischen einem Arbeitnehmer und dem Betriebsveräußerer bereits anhängigen Rechtsstreit.

3. Reichen sowohl die Hauptpartei als auch der einfache Nebenintervenient Rechtsmittelschriften ein, so handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, das der Nebenintervenient nicht gegen den ausdrücklichen Willen der Hauptpartei fortführen darf.

4. Nimmt die Hauptpartei die Berufung zurück, so liegt darin noch kein Widerspruch gegen die Fortführung des Rechtsstreits durch den Nebenintervenienten.

5. Die Rechtsmittelfristen der Hauptpartei gelten auch für den einfachen Nebenintervenient.

 
Tenor:

1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Köln vom 7. November 2008 – 5 Ca 6345/08 –

wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte, soweit sie bis zu ihrer Berufungsrücknahme entstanden sind, und die Nebenintervenientin, soweit sie ab der Berufungsrücknahme der Beklagten entstanden sind.

3. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

 
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