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1. Die Klage eines Arbeitnehmers auf Feststellung, dass die Mitteilung der Arbeitgeberin über eine erworbene Rentenanwartschaft nicht verbindlich ist, ist unzulässig, wenn weder in dem Antrag noch in der Klagebegründung die zu korrigierenden Berechnungselemente und die sich bei einer Korrektur ergebende Änderung bei der Höhe der Rentenanwartschaft bezeichnet werden.
2. Die Klage eines Arbeitnehmers auf Feststellung, dass sich seine betriebliche Altersversorgung im Versorgungsfall ausschließlich nach einem bestimmten Tarifvertrag richtet, ist zulässig, wenn die Arbeitgeberin geltend macht, dessen Regelungen seien durch einen später abgeschlossenen Tarifvertrag abgelöst worden.
3. Durch den Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Lufthansa Bodenpersonal vom 1. Juli 2003 sind die Bestimmungen des Ergänzungstarifvertrages zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. Mai 1994 für über 45-jährige Mitarbeiter, die über die Mitgliedschaft der Arbeitgeberin bis zum 31. Dezember 1994 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert waren und die danach eine VBL-gleiche Versorgung nach dem genannten Ergänzungstarifvertrag erwerben sollten, wirksam zum 1. Januar 2002 abgelöst worden.
4. Zur Ablösung einer Gesamtversorgungszusage durch eine beitragsorientierte Versorgungszusage mit Rentenbausteinen.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17. September 2008 3 Ca 10816/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der tarifvertraglichen Ablösung einer tarifvertraglichen betrieblichen Altersversorgung.
3Der Kläger, geboren im Jahr 1950, ist bei der Beklagten seit 1970 im Bereich Bodenpersonal als Referent Beteiligungen in Köln beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis sind maßgebend die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 2004 (Bl. 15 16 d. A.). Danach ergibt sich der Inhalt und Umfang der betrieblichen Altersversorgungsleistungen aus den Vorschriften des jeweils geltenden Tarifvertrages.
4Nach einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag endet das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2012.
5Die betriebliche Altersversorgung richtete sich zunächst nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in der jeweiligen Fassung. Zum 31. Dezember 1994 endete im Zuge der Privatisierung die Mitgliedschaft der Beklagten bei der VBL. Daraufhin wurde durch Ergänzungstarifvertrag zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 (im Weiteren: ErgVTV Nr. 3) vom 10. Mai 1994 bestimmt, dass die Beklagte sich verpflichtete, nach Beendigung der VBL-Beteiligung alle am 31. Dezember 1994 bei der VBL pflichtversicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der VBL nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt (sog. VBL-gleiche Versorgung). Für die ab dem 1. Januar 1995 neu eingestellten Arbeitnehmer wurde anders als nach dem Gesamtversorgungsprinzip der VBL eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung tarifvertraglich festgelegt. Danach erwirbt der Mitarbeiter in Abhängigkeit von der Höhe der Vergütung jährlich einen fest bestimmten Rentenbaustein. Aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen Rentenbausteine errechnet sich die Höhe der Rentenzahlung (im Weiteren: L -Betriebsrente).
6Mit dem Ziel der Vereinheitlichung der beiden Versorgungssysteme wurden am 1. Juli 2003 der ab dem 1. Januar 2002 geltende Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das L -Bordpersonal (im Weiteren: TV Vereinheitlichung) sowie vergleichbare Tarifverträge für das Cockpit- und Kabinenpersonal abgeschlossen.
7Danach sind alle am 1. Juli 2003 VBL-gleich pflichtversicherten Mitarbeiter nach bestimmten Maßgaben so zu stellen, als hätten sie ab Beginn der VBL- oder VBL-gleichen Versicherungspflicht aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses eine Zusage auf die L -Betriebsrente.
8Für die Mitarbeiter, die nach dem ErgVTV Nr. 3 vom 10. Mai 1994 bei Eintritt des Versorgungsfalles eine VBL-gleiche Versorgung beanspruchen konnten, ist die bis zum 31. Dezember 2001 erworbene unverfallbare Anwartschaft festzustellen. Ab dem 1. Januar 2002 erhalten auch diese Mitarbeiter wie die ab dem 1. Januar 1995 neu eingestellten Arbeitnehmer jährlich einen fest bestimmten Rentenbaustein (L -Betriebsrente).
9Bei der Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der VBL-gleichen Versorgung um ein endgehaltsbezogenes System handelt, bei dem auf der Grundlage der Vergütung in den letzten 3 Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalles und der Gesamtbeschäftigungszeit ein Nettoversorgungssatz ermittelt wird, von dem die gesetzliche Rente und ggf. auch sonstige Rentenzahlungen Dritter abzuziehen sind.
10In dem TV Vereinheitlichung ist aus dem Grund bestimmt, dass die unverfallbare Anwartschaft in Form eines sog. Startbausteins ausgewiesen wird, der nach Eintritt des Versorgungsfalls neu zu berechnen ist.
11Für über 45-jährige Mitarbeiter ist in den §§ 4 6 TV Vereinheitlichung geregelt, dass dabei Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember 2001 erworbene Anwartschaft die tarifliche VBL-gleiche Versorgungsrente ist, die sich bei Eintritt des Versorgungsfalles am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen des vorzeitigen Rentenbezugs ergeben würde. Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den der Mitarbeiter vom 1. Januar 2002 bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres als Summe der Rentenbausteine vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitigen Rentenbezugs noch erwerben könnte. Die gesetzliche Rente ist bei der Berechnung der Anwartschaft wie folgt zu berücksichtigen: Es sind für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres jährlich Entgeltpunkte für die gesetzliche Rente mit dem Durchschnittswert der im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Die so auch nach fiktiven Angaben ermittelte Erstberechnung des Startbausteins ist bei Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit ab dem Umstellungsstichtag 1. Januar 2002 bis zum jeweiligen Beginn der gesetzlichen Rente entsprechend der individuellen Gehaltsentwicklung des Mitarbeiters in diesem Zeitraum anzupassen. Die Erstberechnung des Startbausteins ist zusätzlich zu korrigieren, wenn ein anderer Versicherungsfall bzw. wenn der Versicherungsfall zu einem anderen Zeitpunkt als dem zugrunde gelegten eingetreten ist oder der Mitarbeiter vor Beginn der Altersrente verstorben ist, oder wenn sich der Familienstand geändert hat.
12Nach § 10 Abs. 1 TV Vereinheitlichung erhalten die am 1. Juli 2003 VBL-gleich pflichtversicherten Mitarbeiter bei Eintritt des Versorgungsfalles die L -Betriebsrente. Bei Rentenbeginn vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Betriebsrente um die nach dem Tarifvertrag L -Betriebsrente zu berücksichtigenden Abschläge wegen vorzeitigen Rentenbezugs gekürzt. Ist jedoch die Rente, die sich aus dem per 31. Dezember 2001 ermittelten und für den Zeitpunkt des Versorgungsfalls neu berechneten Startbaustein und den Rentenbausteinen ab dem 1. Januar 2002 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zusammensetzt (Garantierente, § 9 TV Vereinheitlichung), höher als die für die Zeit ab Beschäftigungsbeginn ermittelte Betriebsrente, so wird dauerhaft die Garantierente als Betriebsrente nach den Regelungen des Tarifvertrages Lufthansa-Betriebsrente geleistet.
13Die Beklagte erteilte dem Kläger entsprechend § 18 TV Vereinheitlichung mit Schreiben vom 30. Juli 2004 Auskunft über die Höhe des bis zum 31. Dezember 2001 ermittelten Startbausteins, über die zu demselben Zeitpunkt aus der rückwirkenden Einführung der L -Betriebsrente erreichte Betriebsrentenhöhe sowie über die nach einem Vergleich zum Stichtag 31. Dezember 2001 maßgebliche betriebliche Altersrente.
14Darin wird angegeben, die Anwartschaft auf Betriebsrente bei rückwirkend ab 1970 berechneten Rentenbausteinen belaufe sich per 31. Dezember 2001 auf EUR 1.362,69. Demgegenüber belaufe sich - bei einem unterstellten Rentenbeginn am 1. April 2012 und unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden gesetzlichen Rente - der Startbaustein aus der VBL-gleichen Versorgung per 31. Dezember 2001 auf EUR 997,77. Diesem Betrag seien hinzuzurechnen EUR 358,56 als Rentenbausteine für die Zeit ab 2002 bis zum Rentenbeginn. Ausdrücklich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine Neuberechnung des Startbausteins dann vorzunehmen sei, wenn der tatsächliche Rentenbeginn abweiche oder sich der Familienstand bis dahin ändere, und dass zur Wertsicherung der Startbaustein bis zum Rentenbeginn entsprechend der individuellen Gehaltsentwicklung angepasst werde.
15Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, die am 29. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist.
16Er macht geltend, die Beklagte sei verpflichtet, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Betriebsrente gemäß dem ErgVTV Nr. 3 vom 10. Mai 1994 zu zahlen.
17Die Beklagte habe ihm per 9. April 2003 eine Betriebsrentenberechnung erteilt, wonach er per 31. Dezember 2001 eine Betriebsrente einschl. der VBL-Versicherungsrente in Höhe von EUR 1.593,95 zu beanspruchen habe. Gemäß einer von ihm erstellten Korrekturberechnung habe der richtige Wert per 31. Dezember 2001 sogar EUR 1.639,78 betragen. Stattdessen habe die Beklagte in dem Schreiben vom 30. Juli 2004 den Betrag der erworbenen Anwartschaft mit EUR 1.362,69 angegeben, und zwar berechnet nach den Regelungen der L -Betriebsrente. Dies ergebe einen Wertverlust von EUR 277,09.
18Zudem werde er dadurch schlechter gestellt, dass dieser Anwartschaftsbetrag künftig nicht mehr dynamisiert werde, sondern ab dem 1. Januar 2002 lediglich jährliche Rentenbausteine hinzukämen. Der daraus entstehende finanzielle Nachteil sei derzeit nicht bezifferbar. Er gehe aber von einem monatlichen Minderbetrag in Höhe von EUR 200,00 aus.
19Schließlich sei in dem ErgVTV Nr. 3 vom 10. Mai 1994 bestimmt, dass den Mitarbeitern ein jährlicher Ausgleich für den steuerlichen Nachteil zu zahlen sei wegen der unterschiedlichen Besteuerung von VBL-Renten und den Renten, die unmittelbar von der Beklagten gezahlt würden. Er verweist auf eine von ihm erstellte Berechnung (Bl. 60 d. A.).
20Des Weiteren müsse er bei einem vorzeitigen Rentenbezug nach Ende der Altersteilzeit bei einer VBL-gleichen Versorgung lediglich einen Abschlag von 0,3 pro Monat hinnehmen. Nach dem TV Vereinheitlichung ergebe sich ein Abschlag von 0,5 % pro Monat.
21Schließlich führten geringere Rentenbeiträge während der Altersteilzeit sowohl zu einer geringeren gesetzlichen Rente als auch zu geringeren Rentenbausteinen nach der L -Betriebsrente, was anders als bei dem Gesamtversorgungssystem nicht mehr kompensiert werde.
22Die Beklagte weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung auch für Tarifverträge zur Altersversorgung das Ablösungsprinzip gilt. Danach könne der Kläger nicht beanstanden, dass sich gemäß dem TV Vereinheitlichung der Zuwachs seiner Betriebsrentenanwartschaft ab dem 1. Januar 2002 allein nach Tarifvertrag L Betriebsrente richte.
23In die bis zum 31. Dezember 2001 nach dem ErgVTV Nr. 3 vom 10. Mai 1994 erworbene unverfallbare Rentenanwartschaft werde durch die Bestimmungen in dem TV Vereinheitlichung nicht eingegriffen. Der Kläger habe nicht einmal dargelegt, inwiefern die Vorschriften über die Erstberechnung des Startbausteins bei der Umstellung und die spätere Neuberechnung bei Eintritt des Versorgungsfalles unzutreffend oder unangemessen seien. Insbesondere berücksichtige er nicht, dass es sich bei der VBL-gleichen Versorgungsrente nach dem ErgVTV Nr. 3 vom 10. Mai 1994 um eine Gesamtversorgungsregelung handle, die erst bei Eintritt des Versorgungsfalles eine endgültige Berechnung der Betriebsrente zulasse.
24Aus dem Grund sei der Feststellungsantrag zu 1) bereits unzulässig. Sie bestreite nicht, dass bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Neuberechnung des Startbausteins bei Änderungen des Rentenbeginns oder des Familienstandes erfolgen müsse und der Startbaustein entsprechend der individuellen Gehaltsentwicklung angepasst werden müsse. Inwiefern die konstant bleibenden Berechnungsfaktoren in dem Schreiben vom 30. Juli 2004 unrichtig angegeben worden seien, habe der Kläger nicht darlegt. Mit dem bloßen Hinweis auf eine unter anderen Prämissen erstellte unverbindliche Berechnung aus dem Jahr 2003 genüge der Kläger seiner Darlegungslast nicht.
25Die Feststellungsanträge zu 2) und 3) seien ebenfalls unzulässig und unbegründet. Durch die Garantierente nach dem TV Vereinheitlichung sei sichergestellt, dass sich für die Mitarbeiter durch die rückwirkende Umstellung auf die L -Betriebsrente keine Verschlechterung ergeben könne. Tatsächlich werde sich durch diese Umstellung ein höherer Rentenbetrag ergeben als er sich nach den Bestimmungen über die Garantierente errechne.
26Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 17. September 2008 die Klage abgewiesen.
27Gegen das am 25. Februar 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. März 2009 Berufung einlegen lassen und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. Mai 2009 am 15. Mai 2009 begründen lassen.
28Der Kläger beantragt,
29unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 17. September 2008 3 Ca 10816/09
301. festzustellen, dass die von der Beklagten per 30. Juli 2004 erteilte Gutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt,
312. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente in Höhe einer Versorgungsrente zu gewähren, die auf der Basis des am 31. Dezember 2001 geltenden Satzungsrechts bei Eintritt des Versicherungsfalles zum 31. Dezember 2001 zu leisten wäre zuzüglich des bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Zeitanteils eines etwaigen, bei Fortgeltung des am 31. Dezember 2001 geltenden Satzungsrechts im Versicherungsfall zu leistenden Steigerungsbetrages,
323. festzustellen, dass die Altersversorgung des Klägers nach der VBL-Satzung in der Fassung der 40. Satzungsänderung auf der Basis des Ergänzungstarifvertrages zum Versorgungstarif-vertrag Nr. 3 fortzuführen ist.
33Die Beklagte beantragt,
34die Berufung zurückzuweisen.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37I. Die Berufung ist zulässig.
38Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch innerhalb der nach § 66 Abs. 1 ArbGG geltenden Fristen eingelegt und begründet worden.
39II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
40Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Feststellungsanträge abgewiesen.
411. Der Antrag auf Feststellung, dass die von der Beklagten per 30. Juli 2004 erteilte Auskunft den Wert der von ihm bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versorgungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt, ist bereits unzulässig.
42a. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Es muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Auch bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage. Dabei gilt es zu beachten, dass Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse, nicht dagegen Rechtsfragen sein können. Die Beantwortung von Rechtsfragen oder von für Rechtsverhältnisse erheblichen Vorfragen läuft auf die Erstellung von Rechtsgutachten hinaus. Dazu sind die Gerichte nicht berufen (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 11. November 2009 7 AZR 387/08 - ).
43b. Danach ist der Klageantrag zu 1) unzulässig.
44Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Auskunft vom 30. Juli 2004 (nur) auf einer Erstberechnung der nach dem ErgVTV Nr. 3 vom 10. Mai 1994 erworbenen unverfallbaren Anwartschaft beruht, die gemäß §§ 4, 5 TV Vereinheitlichung nach der individuellen Gehaltsentwicklung anzupassen ist und bei einer Änderung des Versicherungsfalles oder des Familienstandes zu korrigieren ist. Aus welchem Grund welche der Faktoren in dieser Erstberechnung des sog. Startbausteins, die sich über die gesamtversorgungsfähige Zeit und den Versorgungssatz, das gesamtversorgungsfähige Entgelt per 31. Dezember 2001, das fiktive Nettoarbeitsentgelt per 31. Dezember 2001, die anzurechnende gesetzliche Rente per 1. April 2012, die Versorgungsrente per 1. April 2012, die Rentenbausteine 2002 bis zum Rentenbeginn und den sich danach ergebenden Startbaustein verhält, unrichtig sind, hat der Kläger nicht dargelegt. Mit dem bloßen Hinweis auf eine im Jahr 2003 unverbindlich erteilte Betriebsrentenberechnung, die z. B. hinsichtlich der Höhe der bei der Gesamtversorgung abzuziehenden gesetzlichen Rente nicht nachvollziehbar ist, sowie eine in gleicher Weise nicht begründete eigene Korrekturberechnung, genügt der Kläger dem prozessualen Erfordernis nicht. Vielmehr will er erkennbar, wie sich auch aus dem Hinweis auf einen nicht bezifferbaren Nachteil wegen fehlender Dynamisierung des Anwartschaftsbetrages und dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ergibt, letztlich die unzulässige Erstattung eines Rechtsgutachtens durch das Gericht erreichen.
452. Auch der Feststellungsantrag zu 2) ist mangels Bestimmtheit unzulässig.
46Auch dieser Antrag beruht auf der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe bei der Umstellung der Versorgungssysteme durch den TV Vereinheitlichung in seine nach den Bestimmungen des ErgVTV Nr. 3 vom 10. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 2001 erworbene unverfallbare Rentenanwartschaft eingegriffen, mit dem wie beim Klageantrag zu 1) - erkennbaren Ziel, dazu ein Rechtsgutachten des Gerichts zu erhalten (z. B. hinsichtlich des "etwaigen Steigerungsbeitrags"). Es fehlt auch hier an einer Konkretisierung der Berechnungselemente, die zu korrigieren sind, und der Darstellung der sich aus der Korrektur ergebenden Änderung hinsichtlich der Höhe der Rentenanwartschaft.
473. Der Feststellungsantrag zu 3) ist zwar zulässig, aber unbegründet.
48Mit diesem Antrag verfolgt der Kläger erkennbar das Begehren, dass sich seine Rente beim Eintritt des Versorgungsfalles ausschließlich nach den Bestimmungen des ErgVTV Nr. 3 vom 10. Mai 1994 berechnet, und zwar sowohl hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaft als auch hinsichtlich der danach bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zusätzlich erworbenen Anwartschaft.
49a. Dieser Feststellungsantrag ist zulässig. Gegenstand einer Feststellungsklage kann die ausschließliche Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages auf ein Arbeitsverhältnis sein (vgl. BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 4 AZR 784/07 -). Das Feststellungsbegehren ist auch geeignet, den insoweit grundsätzlich bestehenden Streit der Parteien zu bereinigen. Es ist davon auszugehen, dass bei einem Obsiegen des Klägers die Beklagte bei Eintritt des Versorgungsfalles ihrer Verpflichtung nachkommen wird, die Betriebsrente ausschließlich nach den Bestimmungen des ErgVTV Nr. 3 vom 10. Mai 1994 zu berechnen.
50b. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.
51Der Kläger kann von der Beklagten nicht bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Betriebsrente verlangen, die auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 nach den Bestimmungen des ErgVTV Nr. 3 vom 10. Mai 1994 zu berechnen ist. Vielmehr richtet sich der Betriebsrentenanspruch des Klägers nach dem TV Vereinheitlichung.
52aa. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV Vereinheitlichung kraft Bezugnahme in dem Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2004 Anwendung. Unter Ziff. 4 dieses Arbeitsvertrages wird auf den jeweils anwendbaren (Versorgungs-)tarifvertrag hingewiesen. Diese Bezugnahme ist im Zusammenhang mit der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dazu getroffener Ergänzungen nicht geändert worden.
53bb. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass bei Anwendbarkeit des TV Vereinheitlichung der Kläger zu dem in § 1 festgelegten Personenkreis gehört und die Bestimmungen in diesem Tarifvertrag über die rückwirkende Zusage der Betriebsrente (§ 2) sowie die Vorschriften über die Ermittlung und Neuberechnung des Startbausteins für über 45-jährige Mitarbeiter (§§ 4 6), die Garantierente (§ 9) sowie den Günstigkeitsvergleich der rückwirkend eingeführten Betriebsrente mit der Garantierente (§ 10) nach ihrem Wortlaut Anwendung finden.
54cc. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der ErgVTV Nr. 3 vom 10. Mai 1994 durch den TV Vereinheitlichung wirksam abgelöst worden.
55aaa. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erstreckt sich die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien auf die Versorgungsanwartschaften, und zwar selbst der bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet die Tarifautonomie als Teil der Koalitionsfreiheit. Bei der gerichtlichen Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen ist zu beachten, dass die Tarifautonomie zu einer geringeren Kontrolldichte führt. Im Betriebsrentenrecht hat der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt (§ 17 Abs. 3 BetrAVG), die Berechnung des erdienten Werts einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft abweichend von § 2 BetrAVG und die Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge oder die Begrenzung einer Gesamtversorgung auf Höchstbeträge abweichend vom Auszehrungsverbot des § 5 Abs. 1 BetrAVG zu regeln. Der Inhalt der Tarifverträge unterliegt keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Das vom Bundesarbeitsgericht für die Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte Prüfungsschema ist auf Tarifverträge von vornherein nicht anwendbar, weil den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Regelungen aufgrund der Tarifautonomie ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Bei der Verschlechterung von Versorgungsregelungen sind die Tarifvertragsparteien ebenso wie der Gesetzgeber an den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Danach müssen Änderungen des Tarifvertrages den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes Rechnung tragen (vgl. BAG, Urteil vom 21. August 2007 3 AZR 102/06 -; BGH, Urteil vom 24. September 2008 IV ZR 134/07 - ) .
56bbb. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der ablösende Tarifvertrag nicht kraft beiderseitiger Tarifbindung, sondern (nur) kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme ersetzt gerade die fehlende Tarifbindung ebenso wie eine fehlende Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG, Urteil vom 11. August 2009 3 AZR 968/07 - ).
57ccc. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind durch die Bestimmungen im TV Vereinheitlichung nicht verletzt. Sie enthalten keine dem Rechtsstaatsprinzip widersprechende unechte Rückwirkung.
58Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, dass die Regelungen des ErgVTV Nr. 3 vom 10. Mai 1994 unabänderlich waren. Er hat im Gegenteil noch nach Inkrafttreten des TV Vereinheitlichung zum 1. Januar 2002 mit der Beklagten am 1. Juli 2004 arbeitsvertraglich vereinbart, dass sich Inhalt und Umfang der Versorgungsleistungen aus dem jeweils anwendbaren Tarifvertrag ergeben.
59Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsprinzip) findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den Regelungen nach dem ErgVTV Nr. 3 vom 10. Mai 1994 und den Bestimmungen des TV Vereinheitlichung statt. Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil der tarifautonomen Regelung (vgl. BAG, Urteil vom 21. August 2007 3 AZR 102/06 - ).
60Die sich aus dem ErgVTV Nr. 3 vom 10. Mai 1994 ergebenden Ansprüche waren nicht nur mit diesem allgemeinen tarifrechtlichen Änderungsvorbehalt verknüpft. Vielmehr waren sie noch schwächer ausgestaltet, da nach Ziff. 1 ErgVTV Nr. 3 vom 10. Mai 1994 die Zusatzversorgung nur nach der "jeweils geltenden Satzung der VBL" fortzuführen war. Danach wäre es auch ohne den TV Vereinheitlichung zu einer Umstellung vom endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem gekommen. Denn eine entsprechende Umstellung hat die VBL durch die Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 rückwirkend zum 31. Dezember 2001 vollzogen (vgl. dazu auch: BGH, Urteile vom 14. November 2007 IV ZR 74/06 und vom 24. September 2008 IV ZR 134/07 - ). Angesichts dessen kann es auch nicht darauf ankommen, ob sich die Beklagte bei der Umstellung in einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage befand.
61ddd. Dem Kläger bleibt mit der Startgutschrift im Grundsatz die Versorgungsrente erhalten, die er nach dem Gesamtversorgungssystem des ErgVTV Nr. 3 vom 10. Mai 1994 i.V.m. der VBL-Satzung a. F. bezogen hätte, wenn er bis zum 63. Lebensjahr bei der Beklagten tätig gewesen und dann in Rente gegangen wäre. Die Regelung in dem TV Vereinheitlichung beschränkt sich für die über 45-jährigen Mitarbeiter anders als für die unter 45-jährigen Mitarbeiter nicht auf den Schutz des nach den § 18 Abs. 2 BetrAVG erdienten Teilbetrages.
62Zunächst ist eine fiktive Gesamtversorgung zum 63. Lebensjahr zu berechnen, wobei für die erforderliche Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts auf die letzten drei Kalenderjahre vor der Umstellung des Versorgungssystems zum 1. Januar 2002 abzustellen ist. Aus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt wird ein fiktives Nettoarbeitsentgelt errechnet, aus dem sich bei einem Versorgungssatz von 91,75 % die Bruttogesamtversorgung errechnet. Danach wird ein Abgleich mit der Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBL-Satzung a.F. vorgenommen, wobei der höhere Betrag für die weitere Berechnung zugrunde gelegt wird. Von dem so ermittelten Gesamtversorgungsbetrag ist zur Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente wie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem die voraussichtliche gesetzliche Rente in Abzug zu bringen. Ein Abgleich mit dem Mindestbetrag gemäß §§ 44, 44 a VBL-Satzung a.F. findet statt. Von der so ermittelten fiktiven Versorgungsrente ist die Betriebsrente, die sich aus den Rentenbausteinen ab Umstellung bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nach den Bestimmungen der Lufthansa-Betriebsrente noch ergeben könnten, abzuziehen.
63Der so ermittelte Startbaustein für über 45-jährige Mitarbeiter ist nicht zu beanstanden (vgl. für die nach demselben System erfolgte Umstellung nach der geänderten VBL-Satzung: BGH, Urteil vom 24.September 2008 IV ZR 134/07 - ). Eine Dynamisierung findet dadurch statt, dass der VBL-Startbaustein bis zum Rentenbeginn entsprechend der individuellen Gehaltsentwicklung angepasst wird. Zudem ist eine Neuberechnung vorzunehmen, wenn der tatsächliche Rentenbeginn abweicht oder der Familienstand sich ändert. Zu einer vollständigen Aufrechterhaltung der bisherigen Dynamisierung waren die Tarifvertragsparteien, denen ein weiter Handlungsspielraum zukommt, dagegen nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2008 IV ZR 134/07 - ).
64Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Steuerausgleichsregelung nach Ziff. 3 ErgVTV Nr. 3 vom 10. Mai 1994 in dem TV Vereinheitlichung nicht fortgeführt worden ist. Bei dieser Regelung wurde von Prämissen ausgegangen, die in der Zwischenzeit sowohl durch die Änderung des Versorgungssystems als auch durch Änderungen des Steuerrechts entfallen sind. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 9. September 2005 (Bl. 169 d. A.) verwiesen werden.
65Gleiches gilt für die unterschiedlichen Rentenabschläge bei vorzeitigem Rentenbezug. Für den sich aus dem Startbaustein ergebenden Rentenanteil beträgt der Abschlag weiterhin 0,3 % je Monat, wohingegen der Abschlag für den nach der Lufthansa-Betriebsrente ergebenden Anteil mit 0,5 % pro Monat berechnet wird. Auch insoweit unterlag die Regelung nach dem ErgVTV Nr. 3 vom 10. Mai 1994 i.V.m. der VBL-Satzung a.F. einem tariflichen Änderungsvorbehalt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien für den Rentenanteil, der sich nach der Lufthansa-Betriebsrente berechnet, insgesamt die für diese Versorgungsregelung geltenden Bestimmungen zur Anwendung bringen und damit der eigentlichen Zielsetzung, nämlich der Vereinheitlichung des Versorgungssystems, Rechnung tragen.
66Soweit der Kläger geltend macht, die Altersteilzeit wirke sich sowohl nachteilig bei der Betriebsrente als auch bei der gesetzlichen Rente aus, die nach den Regelungen des TV Vereinheitlichung anders als bei einem Gesamtversorgungssystem nicht kompensiert würden, ist festzustellen, dass der Kläger nach dem Altersteilzeitvertrag vom 18. Dezember 2003 das Recht hatte, bis zum 31. Dezember 2004 von der Vereinbarung zurückzutreten. Zu diesem Zeitpunkt lag ihm die Auskunft der Beklagten vom 30. Juli 2004 längst vor, er hatte anwaltliche Beratung eingeholt und die vorliegende Klage bereits bei Gericht eingereicht. In Kenntnis dieser regelmäßig mit der Altersteilzeit verbundenen Nachteile hat er sich für die mit der Altersteilzeit verbundenen Annehmlichkeiten, zu denen die Beklagte mit erheblichen finanziellen Aufstockungsleistungen (auch durch erhöhte Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung) beiträgt, entschieden. Daran ist er gebunden.
67Nach alledem ist die Klage auch dann abzuweisen, wenn die vom Kläger beanstandete Umstellung des Versorgungssystems tatsächlich zu einer Verschlechterung hinsichtlich der Höhe der Betriebsrente im Versorgungsfall führt, was die Beklagte bestreitet. Das Bundesarbeitsgericht geht jedenfalls in seiner Entscheidung vom 11. August 2009 3 AZR 12/08 davon aus, dass der TV Vereinheitlichung nicht zu Eingriffen in vorhandene Besitzstände führt, sondern zu einem für die unter den persönlichen Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer zu einem verbesserten Versorgungswerk führt.
68Die Berufung war mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
69Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die sich dabei stellenden grundsätzlichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
70RECHTSMITTELBELEHRUNG
71Gegen dieses Urteil ist für die Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
72Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim
73Bundesarbeitsgericht
74Hugo-Preuß-Platz 1
7599084 Erfurt
76Fax: (0361) 2636 - 2000
77anzufechten, auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
78Schwartz Dr. Scharnke Becker