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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1495/08

Datum:
22.04.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1495/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0422.9SA1495.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 887/08
Schlagworte:
Altersteilzeit - Blockmodell
Normen:
§ 3 Abs. 2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1988
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach § 3 Abs. 2 TV ATZ hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell nach den Grundsätzen billigen Ermessens überprüft.

2. Bei dieser Überprüfung kommen alle sachlichen Gründe in Betracht, die sich aus einem Wechsel des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit im Blockmodell ergeben. Dabei sind auch finanzielle Erwägungen nicht ausgeschlossen, nach denen das Teilzeitmodell die für den Arbeitgeber kostengünstigere Regelung darstellt.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.06.2008

– 8 Ca 887/08 d – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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