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Landesarbeitsgericht Köln, 9 SaGa 9/08

Datum:
04.02.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 SaGa 9/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0204.9SAGA9.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6 Ga 29/08
Schlagworte:
Rechtsanwälte - Werbung - Unterlassungsanspruch
Normen:
§ 8 UWG, §§ 1, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 43 b BRAO, § 32 BORA
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Wendet sich ein angestellter Rechtsanwalt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an früher von ihm vertretene Mandanten mit der Aufforderung, mit ihm in den „jeweiligen laufenden Sachen" einen Besprechungstermin zu vereinbaren, um künftig durch ihn „ihre Interessen kompetent und zielstrebig durchsetzen zu lassen", so stellt dies eine unzulässige Direktwerbung um die Erteilung eines Auftrags dar, die ein Unterlassungsanspruch rechtfertigen kann.

2. Bei einer nach § 32 Abs. 3 BORA zulässigen Befragung, durch wen sich die Mandanten künftig vertreten lassen wollen, muss über die Wahlmöglichkeit aufgeklärt werden.

 
Tenor:

Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.09.2008 – 6 Ga 29/08 – werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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