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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Ta 3/09

Datum:
08.05.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ta 3/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0508.8TA3.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 915/08
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Beschwerde, neue Angaben in Beschwerdeinstanz
Normen:
§§ 115 ff., 118 Abs. 2 S. 4, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist das im Beschwerdeverfahren ergänzende Vorbringen jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn eine bisher unbeantwortete Auflage hierzu nur deshalb erfolgt ist, weil eine ohne Auflage mögliche zeitnahe Entscheidung des Gerichts zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe unterblieben ist.

 
Tenor:

Der Klägerin wird rückwirkend auf den 17.04.2008 im Umfang eines Streitwerts von 2.250,00 € Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S bewilligt.

 
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