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Landesarbeitsgericht Köln, 8 TaBV 113/08

Datum:
08.04.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 TaBV 113/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0408.8TABV113.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 BV 100/08
Schlagworte:
Schwerbehindertenvertretung, Anhörungs- und Beteiligungsrecht, Stellenbesetzung mit Personalleitungsfunktion
Normen:
§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Das in § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX normierte Unterrichtungs- und Anhörungsrecht steht der Schwerbehindertenvertretung nur dann zu, wenn ein einzelner Schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch oder das Kollektiv der schwerbehinderten Menschen betroffen ist.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass entweder die spezifischen Belange der Gruppe der schwerbehinderten Menschen oder die eines einzelnen schwerbehinderten Menschen „berührt“ werden.

Dies ist nicht der Fall wenn es - ohne dass schwerbehinderte Menschen als Bewerber zu berücksichtigen sind - um die Besetzung einer Stelle mit Personalleitungsfunktion geht, der nachgeordnet auch schwerbehinderte Menschen zugeordnet sind.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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