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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 217/08

Datum:
28.01.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 217/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0128.8SA217.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 10692/06
Schlagworte:
Betriebsrentenanpassung, Nichtberücksichtigung außerordentlicher Ergebnisse
Normen:
§ 16 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Einnahmen aus außerordentlichen Ergebnissen wie Einmalerträge aus der Auflösung von Rückstellungen und einmalige Verkaufserlöse bleiben für die Bewertung der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens im Hinblick auf die Prüfung der Pflicht des Unternehmens zur Anpassung der Betriebsrenten außer Ansatz.

2. Ist ohne diese außerordentlichen Ergebnisse unter Berücksichtigung des erforderlichen Substanzerhaltungsaufwandes sowie einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung von einem negativen Anpassungspotential des Unternehmens auszugehen, so ist eine Anpassung der Betriebsrenten nicht geschuldet.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.12.2007 – 15 Ca 10962/06 – teilweise abgeändert.

Die Klage wird im Umfang des reduzierten Klagebegehrens nach dem Antrag zu Protokoll der Sitzung vom 28.01.2009 abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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