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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 1121/08

Datum:
21.01.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1121/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0121.8SA1121.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 2604/08
Schlagworte:
Tarifvertrag, Nachwirkung, abweichende Vereinbarung
Normen:
§ 20 TV-L, § 21 TVÜ-L
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. § 20 TV-L iVm. § 21 TVÜ-L sehen für den Anspruch auf Jahressonderzahlung anders als die Bestimmungen des Tarifvertrages über eine Zuwendung an Angestellte für Fälle des Ausscheidens bis zum 31.03. des Folgejahres eine Rückzahlungsverpflichtung nicht vor.

2. Im Nachwirkungszeitraum eines Tarifvertrages getroffenen abweichenden vertraglichen Vereinbarungen stehen rechtliche Bedenken nicht entgegenstehen (BAG vom 24. November 1999 - 4 AZR 666/98 - BAGE 93, 24). In diesen Vereinbarungen kann insbesondere wirksam festgelegt sein, dass eine Zuwendung wie eine Weihnachtsgratifikation für Fälle des Ausscheidens vor dem 31.03. des Folgejahres zur Rückzahlung geschuldet ist.

3. Ist nach diesen Vereinbarungen gleichzeitig vertraglich festgelegt, dass die vertraglichen Vereinbarungen lediglich bis zum Inkrafttreten neuer tarifvertraglicher Bestimmungen gelten sollen, so bestimmt sich mit deren Inkrafttreten der vertragliche Anspruch ausschließlich nach diesen neuen tarifvertraglichen Bestimmungen. Sehen diese neuen tarifvertraglichen Bestimmungen für Fälle des Ausscheidens vor dem 31.03. des Folgejahres keine Rückzahlungsverpflichtung vor, scheidet eine derartige Verpflichtung beim Ausscheiden bis zum 31.03. des Folgejahres aus.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2008 – 17 Ca 2604/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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