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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 75/08

Datum:
28.01.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 75/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0128.7TA75.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 61/08
Schlagworte:
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; PKH-Antrag
Normen:
§§ 114, 117 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein erst nach Instanzende gestellter PKH-Antrag ist ohne Weiteres zurückzuweisen.

2. Dies gilt auch dann, wenn zwar vor Instanzende ein PKH-Antrag formuliert, die in § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO vorgeschriebene Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aber nicht vorgelegt wird. Nur mit Vorlage dieser Erklärung ist der PKH-Antrag vollständig, rechtswirksam und fristwahrend.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.02.2008 wird zurückgewiesen.

 
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