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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 381/08

Datum:
18.02.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 381/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0218.7TA381.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 3113/08 d
Schlagworte:
Unbedingte Klageerhebung; PKH-Antrag; Verweisungsbeschluss; Zusammenhangsklage; freier Mitarbeiter; Rechtswegzuständigkeit
Normen:
§§ 114, 118, 253 ZPO; 17 a GVG: §§ 2, 48 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei gleichzeitiger Einreichung von PKH-Gesuch und Klage wird neben dem PKH-Verfahren auch der Rechtsstreit als solcher anhängig, falls nicht der Antragsteller eindeutig klarstellt, dass er den Klageantrag nur bedingt für den Fall der PKH-Bewilligung stellen will.

2. Zur Abgrenzung dieser beiden Varianten im Einzelfall.

3. War ein Arbeitnehmer neben seinem Arbeitsverhältnis für das Arbeitgeberunternehmen zugleich auch als freier Mitarbeiter beschäftigt und macht er in ein und derselben Klage Ansprüche aus beiden Rechtsverhältnissen geltend, liegt regelmäßig eine Zusammenhangsklage i. S. v. § 2 Abs. 3 ArbGG vor.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.09.2008 hin wird der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.09.2008 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass auch für den angekündigten Klageantrag zu 6) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist.

 
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