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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 364/08

Datum:
02.02.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 364/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0202.7TA364.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 BV 2/08
Schlagworte:
Streitwert; arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren; Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG
Normen:
§§ 99, 100 BetrVG, 23 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zum Streitwert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, in dem die Arbeitgeberin in erster Linie die Feststellung begehrt, dass die nach § 99 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zum Einsatz von "pro Schicht (Früh- und Spätschicht) jeweils 12 Leiharbeitnehmer" für die Dauer eines Monats als erteilt gilt.

2. Es handelt sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Art. Daher ist der Streitwertrahmen des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG eröffnet.

3. Maßgebliches Kriterium für die Streitwertfestsetzung ist die Bedeutung der Angelegenheit für die Streitbeteiligten, insbesondere für die Antragstellerin. Nicht sachgerecht erscheint es dagegen, in der vorliegenden Konstellation auf die Kosten abzustellen, die der Arbeitgeberin durch den Einsatz der Leih-Arbeitnehmer entstehen.

4. Beantragt die Arbeitgeberin hilfsweise, die verweigerte Zustimmung zu ersetzen und festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, sind die Werte von Haupt- und Hilfsanträgen zusammenzurechnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verfahren ohne streitige Entscheidung endet.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 04.09.2008 hin wieder der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.08.2008 wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im vorliegenden erstinstanzlichen Beschlussverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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