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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 296/09

Datum:
27.08.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Ta 296/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0827.7TA296.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ga 116/09
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung; Zuweisung einer Tätigkeit im Wege des Direktionsrechts
Normen:
§§ 315 BGB, 106 GewO, 935, 940 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Übernimmt der Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts übertragenen Tätigkeitsbereich unter dem Vorbehalt, die Maßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen zu wollen, so verpflichtet er sich damit, die Tätigkeit bis zum Abschluss der rechtlichen Überprüfung tatsächlich auszuüben.

2. Für eine einstweilige Verfügung, die darauf gerichtet ist, dem Arbeitgeber zu untersagen, dem Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts eine bestimmte Tätigkeit zu übertragen, fehlt es regelmäßig an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.08.2009 in Sachen

2 Ga 116/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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