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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 241/09

Datum:
06.08.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 241/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0806.7TA241.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 1832/08
Schlagworte:
Weiterbeschäftigungsantrag; Betriebsübergang; Streitwert
Normen:
§ 33 RVG; § 613 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Wird in einem Kündigungsschutzprozess darüber gestritten, ob ein Betriebsübergang i.S.v § 613 a BGB stattgefunden hat, so wirkt sich dies nur dann streitwerterhöhend aus, wenn die Thematik nicht lediglich als Vorfrage geprüft, sondern im Rahmen eines Sachantrags zum Streitgegenstand erhoben wird.

2. Wird in einem Kündigungsschutzprozess der sog. Weiterbeschäftigungsantrag nicht gegen den Kündigenden, sondern gegen einen vermeintlichen Betriebserwerber gerichtet, so gewinnt er dadurch eine herausgehobene Bedeutung, die es rechtfertigt, als Streitwert hierfür zwei Bruttomonatsvergütungen anzusehen und nicht lediglich eine.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2. hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.06.2009 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird auf 18.049,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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