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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 221/09

Datum:
19.11.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 221/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:1119.7TA221.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 9247/08
Schlagworte:
Rubrumsberichtigung; Verbindungsbeschluss; Beweisbeschluss; sofortige Beschwerde
Normen:
§§ 147, 319, 355 ZPO; § 12 a ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine sofortige Beschwerde gegen einen Verbindungsbeschluss i. S. v. § 147 ZPO ist unzulässig, da nicht statthaft.

2. Dasselbe gilt für eine sofortige Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss, § 355 Abs. 2 ZPO.

3. Bedenken bestehen auch gegen die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen Rubrumsberichtigungsbeschluss, der im laufenden Verfahren ergeht und nicht einen gerichtlichen Titel betrifft.

4. Die fehlerhafte Bezeichnung der beklagten Partei in einer Klageschrift ist unschädlich, wenn sich für den objektiven Empfängerhorizont aus den Umständen einschließlich der Klagebegründung eindeutig entnehmen lässt, gegen wen sich die Klage richten soll. Dies gilt auch dann, wenn die fehlerhafte Parteibezeichnung vordergründig auf eine andere real existierende Rechtsperson als die wirklich gemeinte hinweist.

 
Tenor:

Die Beschwerden „der Beklagten“ vom 23.04.2009 gegen den a) Rubrumsberichtigungsbeschluss vom 01.04.2009,

den b) Verbindungsbeschluss vom 01.04.2009 und

den c) Beweisbeschluss vom 01.04.2009

werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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