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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 147/09

Datum:
06.07.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 147/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0706.7TA147.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 5574/08
Schlagworte:
Streitwert; Zeugnis; Vergleich; Vergleichsmehrwert
Normen:
§§ 33 RVG, 63 GKG, 278 VI ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich, der einen Bestandsschutzprozess beendet, die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses und legen sie dabei auch wesentliche Inhalte des Zeugnisses konkret fest, z. B die Leistungsbeurteilung, so kann das in der Regel die Ansetzung eines Vergleichsmehrwerts von bis zu einem Brutto-Monatsverdienst rechtfertigen.

 
Tenor:

Auf die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters vom 23.04.2009 hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2009 teilweise abgeändert:

Der Streitwert für den Vergleich vom 10.12.2008 wird antragsgemäß auf 11.289,16 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde, den Verfahrensstreitwert betreffend, wird zurückgewiesen.

 
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