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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 137/09

Datum:
10.07.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 137/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0710.7TA137.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 1064/08
Schlagworte:
Geschäftsgebühr; Verfahrensgebühr; Anrechnung
Normen:
§§ 11, 13 RVG; RVG Anlage 1 Teile 3 Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr kommt nur in Betracht, wenn der Mandant die Geschäftsgebühr auch tatsächlich schuldet.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalt Hehemann als ehemaligem Prozessbevollmächtigten des Klägers hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.03.2009 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 15.04.2009 abgeändert:

Auf den Antrag des Beschwerdeführers in der Fassung des Schriftsatzes vom 30.01.2009 hin werden gegen den Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 338,85 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seitdem 20.12.2008 festgesetzt.

 
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