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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 104/09

Datum:
22.10.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 104/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:1022.7TA104.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 BV 26/09
Schlagworte:
Streitwert; Einsetzung einer Einigungsstelle; Beschlussverfahren
Normen:
§ 23 RVG; § 98 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach zutreffender herrschender Meinung beträgt der Streitwert für ein Beschlussverfahren über die Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG im durchschnittlichen Regelfall entsprechend § 23 Abs. 3 RVG 4.000,-- €.

2. Ist im Einzelfall festzustellen, dass die Bedeutung der Installation einer Einigungsstelle für die Beteiligten, insbesondere für den Antragsteller, deutlich über den Durchschnittsfall hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt, ist dieser Streitwert angemessen zu erhöhen oder zu erniedrigen. Dabei kann auch zu berücksichtigen sein, dass die Einigungsstelle mehrere Regelungsgegenstände behandeln soll.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsteller-prozessbevollmächtigten hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.03.2009 teilweise abgeändert:

Der Streitwert für das vorliegende Beschlussverfahren wird auf

10.000,00 €

festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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