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Landesarbeitsgericht Köln, 7 TaBV 116/08

Datum:
13.08.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBV 116/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0813.7TABV116.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 BV 113/07
Schlagworte:
Mitbestimmungsrechte im Arbeitskampf; Versetzung zur Streikabwehr, Neutralitätsgebot
Normen:
§§ 74 II, 99, 100 BetrVG; Art. 9 Abs. 3 GG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten bei arbeitgeberseitigen Maßnahmen zur Abwehr eines Streiks (hier: Versetzung von Arbeitnehmern aus einem unbestreikten Betrieb in einen bestreikten Nachbarbetrieb) kommt nur dann, aber auch immer dann in Betracht, wenn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, dass die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfes zu begegnen, ernsthaft beeinträchtigt würde.

2. Der Betriebsrat als nicht selbst am Arbeitskampf beteiligte Institution unterliegt zwar dem aus § 74 II BetrVG folgenden Neutralitätsgebot. Im Arbeitskampf können jedoch Konfliktlagen auftreten, in Anbetracht derer der Betriebsrat durch das Neutralitätsgebot überfordert würde. Dies sind die Fallkonstellationen, in denen die Einschränkung der Mitbestimmungsrechte aus den unter 1. aufgeführten Gründen erforderlich werden kann.

3. Eine solche Fallkonstellation liegt zum einen dann vor, wenn der Betrieb, für den der Betriebsrat zuständig ist, selbst Schauplatz eines Arbeitskampfes ist. Sie kann aber auch dann gegeben sein, wenn der Arbeitgeber zur Abwehr eines Streiks in einem anderen Betrieb Versetzungen vornimmt, die Belegschaft des nicht bestreikten Betriebes, aus dem heraus die Versetzungen vorgenommen werden sollen, aber selbst unmittelbar von den Ergebnissen des Arbeitskampfes profitieren würde.

 
Tenor:

Auf den in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrag der Antragstellerin/Beschwerdeführerin zu 1) hin wird festgestellt, dass die Versetzung von Arbeitnehmern zur Streikabwehr von der Zentrale der Antragstellerin in die Niederlassung der Antragstellerin, B, Logistikzentrum F, während der Dauer eines Streiks in der Niederlassung nicht der vorherigen Anhörung und Zustimmung des Antraggegners bedarf, soweit der Streik den Abschluss eines Tarifvertrages zum Ziel hat, der in seinem Geltungsbereich die Zentrale miterfasst.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin/Beschwerdeführerin zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2008 in Sachen 14 BV 113/07 zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragsgegners/Beschwerdeführers zu 2) gegen den o. g. Beschluss des Arbeitsgerichts Köln wird ebenfalls zurückgewiesen.

Für beide Beteiligten wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 
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