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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 956/08

Datum:
22.01.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 956/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0122.7SA956.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 105/08
Schlagworte:
Betriebliche Altersversorgung, Witwenrente, Halbwaisenrente, Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz, Deutsche Welle
Normen:
Art. 3 I GG, §§ 13, 14, 17, 25, 29 VersorgungsTV Deutsche Welle 1981; § 1 TV Altersversorgung ARD 1997; Ziffer 811 MTV Deutsche Welle
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ein Versorgungstarifvertrag die prozentuale Kürzung einer Witwenrente vorsieht, wenn und solange der oder die Anspruchsberechtige selbst noch Vergütung aus einem eigenen aktiven Arbeitsverhältnis bezieht.

2. Es verstößt jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass gemäß § 13 Abs. 7 S. 1 VTV Dt. Welle 1981 die Witwenrente um 75 % gekürzt wird, solange der überlebende Ehegatte aufgrund eines Arbeitsverhältnisses von der Dt. Welle Vergütung bezieht, dass der VTV aber keinerlei Kürzung der Witwenrente vorsieht, wenn der überlebende Ehegatte Vergütung aus einem aktiven Arbeitsverhältnis von irgendeinem anderen Arbeitgeber erhält.

 
Tenor:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 17.875,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.11.2007 nachzuzahlen.

2) Es wird festgestellt, dass der Klägerin zu 1) ab dem 1. Januar 2008 eine monatliche Witwenrente in Höhe von 1.276,81 € zusteht.

3) Die weitergehende Berufung der Klägerin zu 1) wird zurückgewiesen.

4) Die Berufung des Klägers zu 2) wird zurückgewiesen.

5) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) 2/9, der Kläger zu 2) 1/9 und die Beklagte 2/3.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagte 75 % und die Klägerin zu 1) 25 % selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 2/9, der Kläger zu 2) 1/9 und die Beklagte selbst 2/3. Der Kläger zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

6) Die Revision wird zugelassen.

 
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