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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 868/08

Datum:
12.03.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 868/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0312.7SA868.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 588/08
Schlagworte:
Anscheinsvollmacht; Duldungsvollmacht; Scherzerklärung; Bestreiten mit Nichtwissen
Normen:
§§ 611, 622, 623 BGB; § 138 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Anscheinsvollmacht

2. Ob eine Kündigungserklärung nur per Fax übermittelt wurde oder dem Adressaten auch per Einschreiben/Rückschein zugegangen ist, kann von diesem gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässigerweise nicht mit Nichtwissen bestritten werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.05.2008 in Sachen

2 Ca 588/08 teilweise wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, das aber aufgrund der der Beklagten zuzurechnenden Kündigung vom 05.12.2007, dem Kläger zugegangen am 06.12.2007, zum 20.12.2007 sein Ende gefunden hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2007 4.000,- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2007 und für den Monat Dezember 2007 weitere 2.580,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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