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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 714/09

Datum:
26.11.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 714/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:1126.7SA714.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 9238/08
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung; tarifvertraglich unkündbarer Arbeitnehmer; außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist; Nachweis- und Meldepflichten im Krankheitsfall; Nebenpflichtverletzung
Normen:
§ 5 EFZG; § 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Grundsätzlich können auch Verstöße gegen die in § 5 EFZG begründeten Nachweis- und Meldepflichten im Krankheitsfall geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung i. S. v. § 626 BGB zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch regelmäßig - neben einschlägigen Abmahnungen - besondere Umstände des Einzelfalls voraus.

2. Im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung kommt gegenüber einem tarifvertraglich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist regelmäßig nur dann in Betracht, wenn auch eine außerordentliche Kündigung ohne soziale Auslauffrist rechtswirksam wäre.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.05.2009 in Sachen

10 Ca 9238/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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