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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 581/09

Datum:
15.10.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 581/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:1015.7SA581.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 1844/07
Schlagworte:
Krankheitsbedingte Kündigung; häufige Kurzerkrankungen; Gesundheitsprognose; Referenzzeitraum; Vorhalten einer Personalreserve; Adipositas
Normen:
§ 1 Abs. 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine negative Gesundheitsprognose kann bei der krankheitsbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen auch auf solche Kurzerkrankungen gestützt werden, die zwar je für sich betrachtet als "ausgeheilt" angesehen werden können, in einem ausreichend lang bemessenen Referenzzeitraum aber in ungewöhnlicher Häufung und Varianz immer wieder aufgetreten sind.

2. Je länger der für die Gesundheitsprognose herangezogene Referenzzeitraum ist, desto aussagekräftiger erscheint er.

3. Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen ist es in der Regel rechtlich unerheblich, ob der Arbeitgeber eine Personalreserve vorhält. Weder kann der Arbeitgeber, der sich in freier unternehmerischer Entscheidung gegen eine Personalreserve entschieden hat, für sich in Anspruch nehmen, dass ihn gerade deshalb jeder krankheitsbedingte Arbeitsausfall besonders hart trifft, noch kann sich umgekehrt ein Arbeitnehmer, der über lange Zeit in weit überdurchschnittlichem Umfang Ausfallzeiten zu verzeichnen hat, darauf berufen, dass dies für den Betrieb wegen der vom Arbeitgeber vorgehaltenen Personalreserve nicht weiter nachteilig sei.

4. Je nach Lage des Einzelfalls kann im Rahmen der Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sein, dass er keine sichtbaren Anstrengungen zur Bekämpfung einer seit mehr als 6 Jahren bei ihm attestierten Fettleibigkeit unternommen hat, obwohl es heute zum Allgemeinwissen gehört, dass diese einen erheblichen gesundheitlichen Risikofaktor darstellt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.03.2009 in Sachen 1 Ca 1844/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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