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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 571/09

Datum:
30.07.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 571/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0730.7SA571.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 8287/08
Schlagworte:
Schichtdienst; Schichtzulage; Direktionsrecht
Normen:
§ 611, 615 BGB, 106 GewO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Das Recht des Arbeitgebers zu bestimmen, ob Schichtdienst zu leisten ist oder nicht, gehört, soweit arbeitsvertraglich nichts anderes bestimmt ist, zu den klassischen Inhalten des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts.

2. Eine Schichtzulage, die dazu bestimmt ist, die mit der Schichtarbeit verbundenen Erschwernisse auszugleichen, ist nur dann und nur solange zu zahlen, solange tatsächlich Schichtdienst geleistet wird.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.03.2009 in Sachen 10 Ca 8287/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

 
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