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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 525/08

Datum:
12.03.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 525/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0312.7SA525.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 2518/07
Schlagworte:
Betriebsübergang; Abfindungsvergleich; Aufhebungsvertrag
Normen:
§ 613 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Einigt sich der Arbeitnehmer in einem streitigen § 613 a BGB - Fall mit dem potentiellen Betriebsübernehmer in einem Abfindungsvergleich darauf, dass "ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist", so liegt darin im Zweifel kein Aufhebungsvertrag, der den Arbeitnehmer daran hinderte, sich gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu berufen.

2. Andererseits vermag ein solcher Vergleich grundsätzlich aber auch den bisherigen Arbeitgeber nicht daran zu hindern, sich gegenüber dem Arbeitnehmer weiter auf einen wirksamen Betriebsübergang zu berufen. Ob etwas anderes ggf. dann gilt, wenn im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses dem Arbeitnehmer noch ein Widerspruchsrecht im Sinne von § 613 a Abs. 6 BGB zustand, bleibt offen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.03.2008 in Sachen

3 Ca 2518/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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