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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 14/09

Datum:
02.07.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 14/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0702.7SA14.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 1904/08
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; freier Arbeitsplatz
Normen:
§ 1 Abs. 2 u. 3 KSchG; § 102 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, zur Vermeidung der betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers, dessen bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist, eigens eine neue Stelle zu schaffen, die in seinem Arbeitsorganisationskonzept nicht vorgesehen ist.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einige Monate vor der betriebsbedingten Kündigung ein entsprechendes Angebot unterbreitet hatte, eine Einigung hierüber in Kenntnis des bevorstehenden Wegfalls des bisherigen Arbeitsbereiches aber zunächst nicht zustande gekommen war.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.07.2008 in Sachen

16 Ca 1904/08 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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