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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1467/08

Datum:
09.04.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1467/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0409.7SA1467.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 8301/07
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung im Kleinbetrieb; Vorbehaltsannahme; Kindergartenleiterin; Arbeitsverweigerung; Abmahnung; Interessenabwägung
Normen:
§ 626 BGB; §§ 2, 4, 7, 8, 13, 23 KSchG; § 34 TVöD
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Auch in einem Kleinbetrieb i. S. v. § 23 Abs. 1 KSchG kann der Arbeitnehmer eine ihm gegenüber ausgesprochene außerordentliche Änderungskündigung in entsprechender Anwendung von § 2 KSchG unter Vorbehalt annehmen.

2. Ein Arbeitnehmer, der die Vorbehaltserklärung i. S. v. § 2 KSchG abgibt, verpflichtet sich damit zugleich, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Schicksal der Änderungskündigung vorläufig zu den geänderten Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten.

3. Ein nachhaltiger Verstoß gegen die Verpflichtung, nach Abgabe der Vorbehaltserklärung zunächst zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, kann im Einzelfall nach erfolgter Abmahnung eine außerordentliche Beendigungskündigung rechtfertigen.

4. Zur Interessenabwägung in einem solchen Fall.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.10.2008 in Sachen

11 Ca 8301/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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