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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1410/08

Datum:
04.06.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1410/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0604.7SA1410.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1386/08
Schlagworte:
Sozialplan; Auslegung; Nachteilsausgleichsfunktion; Anreiz- und Lenkungsfunktion
Normen:
§ 112 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach dem gesetzlichen Leitbild in § 112 BetrVG dienen die Regeln eines Sozialplans dazu, wirtschaftliche Nachteile zu mildern oder auszugleichen, die Arbeitnehmer durch eine Betriebsänderung erleiden. Sie haben dagegen grundsätzlich nicht dazu zu dienen, Anreize zu schaffen, um das Verhalten von Arbeitnehmern in eine bestimmte Richtung zu lenken.

2. Bei der Auslegung von Sozialplanregelungen kommt der Orientierung am gesetzlichen Leitbild eine wichtige Rolle zu.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.10.2008 in Sachen

3 Ca 1386/08 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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