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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1386/08

Datum:
09.07.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1386/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0709.7SA1386.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 1102/08
Schlagworte:
Teilzeitvertrag; Aufstockung; Vollzeitstelle; unternehmerische Entscheidung
Normen:
§§ 8, 9 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Gegenüber dem Verlangen eines Arbeitnehmers, seinen Teilzeitvertrag in einen Vollzeitvertrag aufzustocken, kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, er habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, grundsätzlich nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen, es sei denn, er kann diese Entscheidung durch arbeitsplatzbezogene Gründe rechtfertigen (Anschluss an BAG vom 15.08.2006, 9 AZR 8/06, NZA 2007, 255 ff.).

2. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber sich darauf berufen, er habe keine freie Vollzeitstelle zur Verfügung, wenn er den Arbeitnehmer trotz seines Teilzeitvertrages tatsächlich über mehrere Jahre hinweg regelmäßig in einem Umfang eingesetzt hat, der über eine Vollzeitstelle weit hinausgeht.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2008 in Sachen

9 Ca 1102/08 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit von monatlich 120 Stunden auf monatlich 160 Stunden mit Wirkung zum 01.03.2008 anzunehmen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 45 %, die Beklagte 55 % zu tragen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin 20 %, die Beklagte 80 % zu tragen.

Von den Kosten der Nebenintervenientin trägt diese selbst 80 %, die Klägerin 20 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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